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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art116 Abs2 Satz2 impl;Rechtssatz
Hat ein Landesgesetzgeber durch eine Gesetzesänderung, (hier: zum Stmk JG) eine Angelegenheit der Gemeindeaufsicht unterstellt und damit der Gemeinde Beschwerdeberechtigung im Sinne der Art 119a Abs 9 B-VG eingeräumt, wird sodann die betreffende landesgesetzliche Bestimmung über Antrag des VwGH vom VfGH aufgehoben, war die Gemeinde nach der Rechtslage vor der Novelle Vertreter bestimmter Interessen (hier: der Grundeigentümer im Hinblick auf Jagdangelegenheiten), dann hat die Aufhebung durch den VfGH lediglich zur Folge, dass die Beschwerde der Gemeinde als eine solche gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG anzusehen ist (Anlassfall - Frist für Außerkrafttreten unbeachtlich).Hat ein Landesgesetzgeber durch eine Gesetzesänderung, (hier: zum Stmk JG) eine Angelegenheit der Gemeindeaufsicht unterstellt und damit der Gemeinde Beschwerdeberechtigung im Sinne der Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG eingeräumt, wird sodann die betreffende landesgesetzliche Bestimmung über Antrag des VwGH vom VfGH aufgehoben, war die Gemeinde nach der Rechtslage vor der Novelle Vertreter bestimmter Interessen (hier: der Grundeigentümer im Hinblick auf Jagdangelegenheiten), dann hat die Aufhebung durch den VfGH lediglich zur Folge, dass die Beschwerde der Gemeinde als eine solche gem Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen ist (Anlassfall - Frist für Außerkrafttreten unbeachtlich).
Schlagworte
Beschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und FischereirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000066.X01Im RIS seit
19.08.2002