RS Vwgh 2006/12/7 2006/07/0059

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art2 Abs1 litb sublitiv;
32006L0012 Abfall-RL;
AWG 2002 §3 Abs1 Z1;
EURallg;

Rechtssatz

Gemäß Art 2 Abs 1 lit b sublit iv der Abfall-Richtlinie galt diese Richtlinie nicht für Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle. Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle enthält eine gleichlautende Bestimmung. Das Gemeinschaftsrecht nimmt also "Abwässer" vom Geltungsbereich der Abfall-Richtlinie aus und nicht etwa bestimmte Stoffe unabhängig davon, ob sie (noch) im Abwasser enthalten sind oder nicht. Daraus ergibt sich, dass die Ausnahme des § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002 so auszulegen ist, dass sie nur solange Platz greift, solange bestimmte Stoffe im Abwasser enthalten sind. Nach ihrer Entfernung aus dem Abwasser fallen sie wieder unter das AWG 2002, soweit dessen Abfallbegriff erfüllt ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070059.X05

Im RIS seit

04.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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