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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein Einspruch vom Bevollmächtigten des Einspruchwerbers der Post zur Beförderung übergeben worden und erst nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Versicherungsträger eingelangt ist, der Briefumschlag jedoch in Verlust geraten und daher das Datum des Poststempels und damit der Tag der Postaufgabe durch die Einspruchsbehörde nicht feststellbar ist, kann aus diesem Grunde nicht dem Einspruchswerber eine Beweislast in dem Sinn auferlegt werden, daß er den Nachweis zu erbringen habe, wann der Einspruch zur Post gegeben worden ist; vielmehr hat auch in einem solchen Falle die Einspruchsbehörde bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen und auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob der Einspruch noch innerhalb der Einspruchsfrist zur Post gegeben worden ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001650.X01Im RIS seit
26.08.2002Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017