RS Vwgh 1972/1/26 1529/71

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Veröffentlicht am 26.01.1972
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Gesetzgeber erkennt der Partei ein rechtliches Interesse dann zu, daß die Behörde ihrer Entscheidung, wenn nicht besondere Verfahrensvorschriften in Betracht kommen (z. B. § 52 Abs 1 AVG 1950) nur die Aussage solcher Personen zugrunde legt, die nach den §§ 48 bis 50 AVG 1950 als Zeugen einvernommen wurden.Der Gesetzgeber erkennt der Partei ein rechtliches Interesse dann zu, daß die Behörde ihrer Entscheidung, wenn nicht besondere Verfahrensvorschriften in Betracht kommen (z. B. Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950) nur die Aussage solcher Personen zugrunde legt, die nach den Paragraphen 48 bis 50 AVG 1950 als Zeugen einvernommen wurden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001529.X01

Im RIS seit

26.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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