Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Der Gesetzgeber erkennt der Partei ein rechtliches Interesse dann zu, daß die Behörde ihrer Entscheidung, wenn nicht besondere Verfahrensvorschriften in Betracht kommen (z. B. § 52 Abs 1 AVG 1950) nur die Aussage solcher Personen zugrunde legt, die nach den §§ 48 bis 50 AVG 1950 als Zeugen einvernommen wurden.Der Gesetzgeber erkennt der Partei ein rechtliches Interesse dann zu, daß die Behörde ihrer Entscheidung, wenn nicht besondere Verfahrensvorschriften in Betracht kommen (z. B. Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950) nur die Aussage solcher Personen zugrunde legt, die nach den Paragraphen 48 bis 50 AVG 1950 als Zeugen einvernommen wurden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001529.X01Im RIS seit
26.08.2002Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015