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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
y15373;Rechtssatz
Wenn die Behörde der Partei zwar Akteneinsicht gewährt, ihr aber nicht die Feststellungen über die Versäumung der Berufungsfrist vorgehalten hat, dann trägt die Behörde das Risiko der Aufhebung ihres Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auch wenn die Partei lediglich die Rechtzeitigkeit der Einbringung ihres Rechtsmittel behauptet hat (Hinweis E 29.9.1960, 260/60 VwSlg 5380 A/1960).
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001733.X01Im RIS seit
27.01.1972