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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1310/65 E 20. September 1966 RS 2 (hier: Äußerung zum Antrag des Bfrs auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung)Stammrechtssatz
Ein Anspruch auf Aufwandersatz für die neben der Gegenschrift verfassten weiteren Parteienäußerungen steht der belangten Behörde nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002244.X01Im RIS seit
19.03.2007