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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0606/57 E 12. Oktober 1957 RS 3Stammrechtssatz
In einem Verfahren nach dem KOVG ist es nicht erforderlich, dass der Sachverständige den Sachverhalt auf Grund eigener Wahrnehmungen zu bezeugen vermag. Auch ein von anderer Seite erhobener Befund kann seiner Beurteilung zugrunde gelegt werden. Es ist allerdings erforderlich, dass der dem Sachverständigen mitgeteilte Befund vollständig und richtig ist.
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder BefundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001932.X01Im RIS seit
24.07.2002