RS Vwgh 1972/1/28 1868/70

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Veröffentlicht am 28.01.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Wenn in absehbarer Zeit nicht die Möglichkeit besteht, aus einem Betrieb einen Gewinn (Einnahmenüberschuß) zu erzielen, liegen keine Einkünfte vor. Die Behörde ist daher auch nicht verpflichtet, Verluste aus einem solchen Betrieb (hier: Fremdenpension) bei der Einkommensermittlung für die Bemessung der Zusatzrente zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1970001868.X01

Im RIS seit

19.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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