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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 litb;Rechtssatz
Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs 1 lit b wird dann vorliegen, wenn eine Person nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das die bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen in sie gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen vermag.Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, wird dann vorliegen, wenn eine Person nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das die bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen in sie gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001751.X01Im RIS seit
09.09.2002