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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z4;Rechtssatz
Für die Beschäftigung eines Lehrers ist es kennzeichnend, daß diese Tätigkeit darauf abgestellt ist, einen bestimmten konkreten Erfolg bei der Vermittlung des Wissens zu erreichen, und daß derjenige, der das Wissen vermittelt, sich in geeigneter Weise, häufig durch einen eigenen Prüfungsvorgang, davon überzeugt, ob bzw. inwieweit dieses Ziel erreicht worden ist. (hier:
Nichtvorliegen dieser Voraussetzung bei Abhalten von kunstgeschichtlichen Vorträgen und Führungen durch Museen und Sammlungen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001967.X02Im RIS seit
11.09.2002Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012