TE Vwgh Erkenntnis 1972/2/2 1967/71

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Veröffentlicht am 02.02.1972
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §229 Abs1 Z4;
ASVG §4 Abs3 Z5;
  1. ASVG § 229 heute
  2. ASVG § 229 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien IV, Kolschitzkygasse 15/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. August 1971, Zl. MA 14-K 82/70 (mitbeteiligte Partei: Dr. EK in L, England, vertreten durch Dr. Kurt Lindenthaler, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 1), betreffend Begünstigungen gemäß §§ 500 ff ASVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch vier, Kolschitzkygasse 15/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. August 1971, Zl. MA 14-K 82/70 (mitbeteiligte Partei: Dr. EK in L, England, vertreten durch Dr. Kurt Lindenthaler, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schubertring 1), betreffend Begünstigungen gemäß Paragraphen 500, ff ASVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei lehnte mit Bescheid vom 4. März 1970 den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Feststellung einer Begünstigung im Sinne der §§ 500 ff ASVG für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 mit der Begründung ab, daß die mitbeteiligte Partei in der Zeit nach dem 1. Juli 1927, dem gesetzlichen Stichtag, bis zur Auswanderung weder Beitragszeiten gemäß § 226 ASVG noch Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 des bezeichneten Gesetzes aufzuweisen habe.Die beschwerdeführende Partei lehnte mit Bescheid vom 4. März 1970 den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Feststellung einer Begünstigung im Sinne der Paragraphen 500, ff ASVG für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 mit der Begründung ab, daß die mitbeteiligte Partei in der Zeit nach dem 1. Juli 1927, dem gesetzlichen Stichtag, bis zur Auswanderung weder Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, ASVG noch Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228, oder 229 des bezeichneten Gesetzes aufzuweisen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei einen Einspruch und verwies hiebei auf die im Akt "erliegenden Beweismittel". In weiterer Folge gab sie, nachdem ihr die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu dem Einspruch bekanntgegeben worden war, in einem an ihren Rechtsanwalt gerichteten und von diesem der Einspruchsbehörde vorgelegten Brief vom 26. Dezember 1970 eine Darstellung ihrer Beschäftigung vor der Machtergreifung des Nationalsozialismus in Österreich. Sie führte hiezu wie folgt aus.

"Zahl der Schülerinnen und Kurse - die Kurse fanden an 3-4 Vormittagen der Woche statt und die Anzahl der Teilnehmer war, wie Sie richtig annehmen, etwa 6 - 8. Museumsbesuche waren ein wesentlicher Bestandteil der Kurse und wurden wochentags und nicht am Sonntag vorgenommen.

Honorar - Das Honorar war das übliche für Lehrkurse. Leider ist es mir unmöglich, nach mehr als dreißig Jahren und so vielen dazwischenliegenden Währungen und Kursänderungen mich an den genauen Betrag zu erinnern.

Lehrplan - Sie haben vollkommen recht, daß in meinem Fach ganz anders vorgegangen werden muß, wie zum Beispiel in Sprachen und Musik. Es könnte eher mit dem Unterricht von Turnlehrerinnen verglichen werden, die sich auch den Umständen, Alter und Fähigkeiten der Schülerinnen anpassen müssen und wo Fortschritte nicht leicht gemessen werden können.

Meine Schülerinnen waren größtenteils Damen der Gesellschaft, die aus verschiedenen Gründen teilnahmen und die sich in folgende Gruppen einteilen ließen:

Diejenigen, die ihr Wissen bereichern wollten und imstande sein, ein Kunstwerk mit größerem Verständnis zu genießen,

diejenigen, die beabsichtigten, eine Reise zu unternehmen in ein Kunstzentrum und sich vorbereiten wollten, auf das was sie dort erwartete und schließlich solche,

die entweder die Zeit totschlagen wollten (wie am Nachmittag mit Bridge) oder auch, um imstande zu sein, in Gesellschaft mitsprechen zu können.

Keine dieser Gruppen war daran interessiert, die Kunstgeschichte vom Altertum bis zur Neuzeit wie für eine Schulprüfung zu lernen. Meine Hauptaufgabe war, ihnen Themen möglichst interessant und mundgerecht vorzusetzen, und zwar so, daß es nicht zu schwer war, für weniger Gebildete zu folgen und gleichzeitig nicht zu langweilig für solche, die schon mehr wußten, wenn ich auch trachtete, die Kurse so zusammenzustellen, daß das Niveau der Teilnehmerinnen verhältnismäßig gleich war. Das war, wie Sie sich vorstellen können, nicht immer leicht oder möglich, während es sich bei Sprach- oder Musiklehrern von selbst ergibt.

Allerdings, wie schon in einem früheren Brief erwähnt, wählte ich gerne Themen, die in der bildenden Kunst immer wieder verwertet wurden, um auf diese Weise die historische Entwicklung und die gleichzeitige Behandlung in verschiedenen Ländern vorzuführen.

Bei Vorbereitung für Reisen war es verhältnismäßig einfach. Ich habe mich natürlich nicht begnügt, mit Hilfe von Lichtbildern den Schülerinnen die Kunstwerke zu erklären, sondern fand es auch notwendig, auf die politische und wirtschaftliche Geschichtsentwicklung einzugehen. Übrigens war das natürlich auch bei den anderen Kursen oft nötig, wie zum Beispiel bei denen, die sich mit der Entwicklung der Kunst in Österreich befaßten. Hier waren dann die Museumsbesuche, nach theoretischer Vorbereitung, von großer Bedeutung. So waren Besuche im Hofmobiliendepot (ich weiß nicht ob es noch besteht) von Interesse - und sehr beliebt - wo die Möbeln und Ornamente so aufgestellt waren, daß sie einen guten Einblick in das wirtschaftliche Leben sowohl der Aristokratie, als auch des Bürgertums gaben.

Wie schon in früherer Korrespondenz erwähnt, war das Museum in Klosterneuburg ein großer Anziehungspunkt. Nicht nur, weil es eine so komplette Sammlung gotischer Kunstwerke enthielt, sondern auch deshalb, weil es nicht einfach war, Eintrittserlaubnis zu erhalten und der Besuch Bewilligung und Planung benötigte.

Im Gegensatz zu der Kunst des Mittelalters habe ich dann gerne im Stift selbst und im Barockmuseum die reichen Schätze des barocken Österreichs gezeigt.

Vor diesen Besuchen war aber, wie schon oben erwähnt immer eine theoretische Vorarbeit nötig und als ich fand, daß es viel zu schwerfällig war, Bücher, Abbildungen oder Photographien zwischen

6 - 8 Teilnehmern herumzureichen, habe ich mir ein Epidiaskop

angeschafft, eine verhältnismäßig kostspielige Anschaffung, was, wie ich hoffe, ein Beweis ist, daß ich regelmäßig mit größeren Gruppen zu rechnen hatte.

Der Wahrheit die Ehre zu geben, waren natürlich die Kurse in den Sommermonaten, während der Urlaubszeit nicht durchzuführen. Das ist ja aber bei jeder Lehrtätigkeit der Fall."

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch der mitbeteiligten Partei Folge; sie änderte den Bescheid der beschwerdeführenden Partei ab und stellte gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG fest, daß für die mitbeteiligte Partei in der Pensionsversicherung der AngestelltenDie belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch der mitbeteiligten Partei Folge; sie änderte den Bescheid der beschwerdeführenden Partei ab und stellte gemäß Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG fest, daß für die mitbeteiligte Partei in der Pensionsversicherung der Angestellten

a) auf Grund des § 502 Abs. 1 ASVG die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 13. März 1938 bis 25. Juli 1940 als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage gelte, und b) auf Grund des § 502 Abs. 4 ASVG die Zeit vom 26. Juli 1940 bis 31. März 1959 beitragsfrei zu begünstigen sei.a) auf Grund des Paragraph 502, Absatz eins, ASVG die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 13. März 1938 bis 25. Juli 1940 als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage gelte, und b) auf Grund des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG die Zeit vom 26. Juli 1940 bis 31. März 1959 beitragsfrei zu begünstigen sei.

In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde den Gang des Verfahrens und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, darunter insbesondere auch den Inhalt der vier von der mitbeteiligten Partei vorgelegten eidestattlichen Erklärungen wieder. Darnach habe Univ. prof. Dr. FN am 11. April 1969 an Eides Statt erklärt, daß die mitbeteiligte Partei in den Jahren vor dem NS-Regime als ausgebildete Kunsthistorikerin hauptberuflich tätig gewesen sei, und zwar im wesentlichen durch Veranstaltung von kunstgeschichtlichen Kursen, Vorträge und Führungen, die sie teils in der damaligen Wohnung in Wien I, teils in Wiener Kunstsammlungen, vor allem im Kunsthistorischen Museum, durchgeführt habe. MG habe am 30. April 1969 an Eides Statt erklärt, daß sie durch mehrere Jahre kunstgeschichtliche Vorträge gehört habe, welche von der mitbeteiligten Partei in deren Wohnung in Wien I, gehalten worden seien und daß sie zur Vorbereitung von Reisen nach Italien, Frankreich etc. an Kursen teilgenommen habe, welche von der mitbeteiligten Partei in Museen, Privatgalerien und Klöstern in Wien und Umgebung veranstaltet worden seien, u.a. auch im Stift Klosterneuburg mit besonderer Bewilligung. HM habe am 18. März 1969 an Eides Statt erklärt, daß die mitbeteiligte Partei eine bekannte Kunsthistorikerin in Wien gewesen sei und sich als Lehrerin eines ausgezeichneten Rufes erfreut habe; ihre Kurse seien - wie sie von mehreren ihrer Schülerinnen gehört habe - sehr gut besucht gewesen. PB habe im April 1969 eine eidesstattliche Erklärung im wesentlichen des Inhaltes abgegeben, daß ihr auf der Suche nach einer Kunsthistorikerin für einen Kurs, den die "Loge E" veranstalten habe wollen, die mitbeteiligte Partei als besonders gründlich und verläßlich empfohlen worden sei; sie - PB -In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde den Gang des Verfahrens und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, darunter insbesondere auch den Inhalt der vier von der mitbeteiligten Partei vorgelegten eidestattlichen Erklärungen wieder. Darnach habe Univ. prof. Dr. FN am 11. April 1969 an Eides Statt erklärt, daß die mitbeteiligte Partei in den Jahren vor dem NS-Regime als ausgebildete Kunsthistorikerin hauptberuflich tätig gewesen sei, und zwar im wesentlichen durch Veranstaltung von kunstgeschichtlichen Kursen, Vorträge und Führungen, die sie teils in der damaligen Wohnung in Wien römisch eins, teils in Wiener Kunstsammlungen, vor allem im Kunsthistorischen Museum, durchgeführt habe. MG habe am 30. April 1969 an Eides Statt erklärt, daß sie durch mehrere Jahre kunstgeschichtliche Vorträge gehört habe, welche von der mitbeteiligten Partei in deren Wohnung in Wien römisch eins, gehalten worden seien und daß sie zur Vorbereitung von Reisen nach Italien, Frankreich etc. an Kursen teilgenommen habe, welche von der mitbeteiligten Partei in Museen, Privatgalerien und Klöstern in Wien und Umgebung veranstaltet worden seien, u.a. auch im Stift Klosterneuburg mit besonderer Bewilligung. HM habe am 18. März 1969 an Eides Statt erklärt, daß die mitbeteiligte Partei eine bekannte Kunsthistorikerin in Wien gewesen sei und sich als Lehrerin eines ausgezeichneten Rufes erfreut habe; ihre Kurse seien - wie sie von mehreren ihrer Schülerinnen gehört habe - sehr gut besucht gewesen. PB habe im April 1969 eine eidesstattliche Erklärung im wesentlichen des Inhaltes abgegeben, daß ihr auf der Suche nach einer Kunsthistorikerin für einen Kurs, den die "Loge E" veranstalten habe wollen, die mitbeteiligte Partei als besonders gründlich und verläßlich empfohlen worden sei; sie - PB -

habe durch viele Jahre an Kursen teilgenommen, welche die mitbeteiligte Partei für diese Loge in ihrer Wohnung in Wien I, mit verschiedenen Lichtbildern über verschiedene Epochen sowie zur Vorbereitung von Reisen und jeweiligen Ausstellungen mit anschließenden Führungen gehalten habe. Die belangte Behörde gab auch den Inhalt einer Mitteilung des Dekanates der philosophischen Fakultät der Universität Wien vom 18. März 1971 wieder, wonach die mitbeteiligte Partei am 14. November 1928 nach Ablegung der Rigorosen aus Kunstgeschichte (Hauptfach), Ur- und Frühgeschichte (Nebenfach) und dem einstündigen Philosophikum zum Doktor der Philosphie promoviert worden sei. Anschließend führte die belangte Behörde aus, sie habe durch Einsichtnahme in den Versichertenakt feststellen können, daß die mitbeteiligte Partei Beitragszeiten gemäß § 226 ASVG nicht zurückgelegt habe; strittig sei im Gegenstande demnach, ob sie Ersatzzeiten gemäß § 229 ASVG zurückgelegt habe. Von der mitbeteiligten Partei, die im Jahre 1928 mit dem Hauptfach Kunstgeschichte ihre Studien an der Universität Wien beendet habe, seien in der Folge, wie aus den angeführten eidesstattlichen Versicherungen des Univ. Prof. Dr. FN, der MG, der HM und der PB hervorgehe, in ihrer Wohnung in Wien I, regelmäßig Kurse über Kunstgeschichte abgehalten sowie Vorträge und Führungen in Kunstsammlungen veranstaltet worden. Für diese Tätigkeit habe sie, wie sie in ihrem Schreiben vom 26. Dezember 1970 glaubwürdig vorbringe, ein für Lehrkurse übliches Honorar erhalten. Diese Tätigkeit der mitbeteiligten Partei habe die einzige Erwerbsquelle, demnach die Hauptquelle, ihrer Einnahmen dargestellt. Der Beruf einer Kunsthistorikerin sei der Hauptberuf der mitbeteiligten Partei gewesen. Deren Tätigkeit als selbständige Lehrerin auf dem Gebiete der Kunstgeschichte, die ihren Haupterwerb und die Hauptquelle ihrer Einnahmen gebildet habe, stelle eine Ersatzzeit gemäß § 229 Abs. 1 Z. 4 ASVG dar. Weiters sei auf Grund des Schreibens des Home Office vom 16. Juli 1969 erwiesen, daß die mitbeteiligte Partei nach ihrer Einreise in das United Kingdom am 22. September 1938 bis zumindest 24. Jänner 1940 arbeitslos gewesen sei; es sei daher auch glaubwürdig, daß es ihr nicht gelungen sei, auf ihrem Fluchtweg über die Tschechoslowakei Beschäftigung zu finden. Sohin habe spruchgemäß entschieden werden müssen. habe durch viele Jahre an Kursen teilgenommen, welche die mitbeteiligte Partei für diese Loge in ihrer Wohnung in Wien römisch eins, mit verschiedenen Lichtbildern über verschiedene Epochen sowie zur Vorbereitung von Reisen und jeweiligen Ausstellungen mit anschließenden Führungen gehalten habe. Die belangte Behörde gab auch den Inhalt einer Mitteilung des Dekanates der philosophischen Fakultät der Universität Wien vom 18. März 1971 wieder, wonach die mitbeteiligte Partei am 14. November 1928 nach Ablegung der Rigorosen aus Kunstgeschichte (Hauptfach), Ur- und Frühgeschichte (Nebenfach) und dem einstündigen Philosophikum zum Doktor der Philosphie promoviert worden sei. Anschließend führte die belangte Behörde aus, sie habe durch Einsichtnahme in den Versichertenakt feststellen können, daß die mitbeteiligte Partei Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, ASVG nicht zurückgelegt habe; strittig sei im Gegenstande demnach, ob sie Ersatzzeiten gemäß Paragraph 229, ASVG zurückgelegt habe. Von der mitbeteiligten Partei, die im Jahre 1928 mit dem Hauptfach Kunstgeschichte ihre Studien an der Universität Wien beendet habe, seien in der Folge, wie aus den angeführten eidesstattlichen Versicherungen des Univ. Prof. Dr. FN, der MG, der HM und der PB hervorgehe, in ihrer Wohnung in Wien römisch eins, regelmäßig Kurse über Kunstgeschichte abgehalten sowie Vorträge und Führungen in Kunstsammlungen veranstaltet worden. Für diese Tätigkeit habe sie, wie sie in ihrem Schreiben vom 26. Dezember 1970 glaubwürdig vorbringe, ein für Lehrkurse übliches Honorar erhalten. Diese Tätigkeit der mitbeteiligten Partei habe die einzige Erwerbsquelle, demnach die Hauptquelle, ihrer Einnahmen dargestellt. Der Beruf einer Kunsthistorikerin sei der Hauptberuf der mitbeteiligten Partei gewesen. Deren Tätigkeit als selbständige Lehrerin auf dem Gebiete der Kunstgeschichte, die ihren Haupterwerb und die Hauptquelle ihrer Einnahmen gebildet habe, stelle eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG dar. Weiters sei auf Grund des Schreibens des Home Office vom 16. Juli 1969 erwiesen, daß die mitbeteiligte Partei nach ihrer Einreise in das United Kingdom am 22. September 1938 bis zumindest 24. Jänner 1940 arbeitslos gewesen sei; es sei daher auch glaubwürdig, daß es ihr nicht gelungen sei, auf ihrem Fluchtweg über die Tschechoslowakei Beschäftigung zu finden. Sohin habe spruchgemäß entschieden werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei macht geltend, daß die belangte Behörde einerseits in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt habe, es sei der Beruf einer Kunsthistorikerin der Hauptberuf der mitbeteiligten Partei gewesen, anderseits jedoch im nachfolgenden Satz zu dem Schluß gekommen sei, daß die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als selbständige Lehrerin auf dem Gebiete der Kunstgeschichte den Hauptberuf der Genannten gebildet habe. Es widerspreche jedoch den Denkgesetzen, daß zwei Hauptberufe gleichzeitig ausgeübt würden. Im übrigen habe die mitbeteiligte Partei - die auch mit der Berufsbezeichnung Kunsthistorikerin polizeilich gemeldet und nach der glaubwürdigen schriftlichen Aussage des Univ. Prof. Dr. FN vom 11. April 1969 als ausgebildete Kunsthistorikerin hauptberuflich tätig gewesen sei - die zur Erörterung stehenden Tätigkeiten offensichtlich als freiberufliche Kunsthistorikerin ausgeübt, wobei von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten werde, daß diese Beschäftigungen die Hauptquelle der einnahmen der mitbeteiligten Partei gebildet hätten. Diese könne demnach nicht zu dem Personenkreis der selbständigen Lehrer im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG gehört haben, sodaß auch die in Rede stehende Beschäftigung nicht als Ersatzzeit gemäß § 229 Abs. 1 Z. 4 ASVG qualifiziert werden dürfe.Die beschwerdeführende Partei macht geltend, daß die belangte Behörde einerseits in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt habe, es sei der Beruf einer Kunsthistorikerin der Hauptberuf der mitbeteiligten Partei gewesen, anderseits jedoch im nachfolgenden Satz zu dem Schluß gekommen sei, daß die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als selbständige Lehrerin auf dem Gebiete der Kunstgeschichte den Hauptberuf der Genannten gebildet habe. Es widerspreche jedoch den Denkgesetzen, daß zwei Hauptberufe gleichzeitig ausgeübt würden. Im übrigen habe die mitbeteiligte Partei - die auch mit der Berufsbezeichnung Kunsthistorikerin polizeilich gemeldet und nach der glaubwürdigen schriftlichen Aussage des Univ. Prof. Dr. FN vom 11. April 1969 als ausgebildete Kunsthistorikerin hauptberuflich tätig gewesen sei - die zur Erörterung stehenden Tätigkeiten offensichtlich als freiberufliche Kunsthistorikerin ausgeübt, wobei von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten werde, daß diese Beschäftigungen die Hauptquelle der einnahmen der mitbeteiligten Partei gebildet hätten. Diese könne demnach nicht zu dem Personenkreis der selbständigen Lehrer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG gehört haben, sodaß auch die in Rede stehende Beschäftigung nicht als Ersatzzeit gemäß Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG qualifiziert werden dürfe.

Dem gegenüber ist vorerst darauf zu verweisen, daß auch eine Person, die sich selbst als Kunsthistorikerin bezeichnet oder als solche von anderen bezeichnet wird, an sich eine Tätigkeit als selbständiger Lehrer ausüben kann und es daher für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidend ist, ob die Beschäftigung der mitbeteiligten Partei, wie sie von dieser selbst und in den beigebrachten eidesstattlichen Erklärungen dargestellt wird, als Tätigkeit eines selbständigen Lehrers anzusehen sei. Nach diesen Darstellungen hat die mitbeteiligte Partei vor der Machtergreifung des Nationalsozialismus eine Tätigkeit ausgeübt, die jedenfalls der Vermittlung eines bestimmten Wissens dienen sollte, was an sich auf eine Lehrtätigkeit hindeuten würde. Es ist jedoch zu beachten, daß, sofern man von jenen allgemeinen Vorstellungen über die Tätigkeit eines Lehrers ausgeht, die offenbar auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG ins Auge gefaßt hat, nicht jede Vortragstätigkeit, aber auch nicht die Tätigkeit eines Führers in Museen und Sammlungen trotz des Umstandes, daß durch diese Tätigkeiten zweifellos Wissen vermittelt wird, unter dem Begriff einer Lehrtätigkeit subsumiert werden können. Vielmehr wird für die Beschäftigung eines Lehrers im allgemeinen auch als kennzeichnend angesehen, daß diese Tätigkeit darauf abgestellt ist, einen bestimmten konkreten Erfolg bei der Vermittlung des Wissens zu erreichen, und daß derjenige, der das Wissen vermittelt, sich in geeigneter Wiese häufig durch einen eigenen Prüfungsvorgang, davon überzeugt, ob bzw. inwieweit dieses Ziel erreicht worden ist.Dem gegenüber ist vorerst darauf zu verweisen, daß auch eine Person, die sich selbst als Kunsthistorikerin bezeichnet oder als solche von anderen bezeichnet wird, an sich eine Tätigkeit als selbständiger Lehrer ausüben kann und es daher für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidend ist, ob die Beschäftigung der mitbeteiligten Partei, wie sie von dieser selbst und in den beigebrachten eidesstattlichen Erklärungen dargestellt wird, als Tätigkeit eines selbständigen Lehrers anzusehen sei. Nach diesen Darstellungen hat die mitbeteiligte Partei vor der Machtergreifung des Nationalsozialismus eine Tätigkeit ausgeübt, die jedenfalls der Vermittlung eines bestimmten Wissens dienen sollte, was an sich auf eine Lehrtätigkeit hindeuten würde. Es ist jedoch zu beachten, daß, sofern man von jenen allgemeinen Vorstellungen über die Tätigkeit eines Lehrers ausgeht, die offenbar auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG ins Auge gefaßt hat, nicht jede Vortragstätigkeit, aber auch nicht die Tätigkeit eines Führers in Museen und Sammlungen trotz des Umstandes, daß durch diese Tätigkeiten zweifellos Wissen vermittelt wird, unter dem Begriff einer Lehrtätigkeit subsumiert werden können. Vielmehr wird für die Beschäftigung eines Lehrers im allgemeinen auch als kennzeichnend angesehen, daß diese Tätigkeit darauf abgestellt ist, einen bestimmten konkreten Erfolg bei der Vermittlung des Wissens zu erreichen, und daß derjenige, der das Wissen vermittelt, sich in geeigneter Wiese häufig durch einen eigenen Prüfungsvorgang, davon überzeugt, ob bzw. inwieweit dieses Ziel erreicht worden ist.

Geht man von diesen Gedankengängen im vorliegenden Fall aus, so ist vorerst festzustellen, daß die mitbeteiligte Partei nach ihren Angaben und nach den von ihr beigebrachten Bestätigungen kunstgeschichtliche "Kurse" und "Kurse" zur Vorbereitung von Reisen mit einem Teilnehmerkreis von etwa 6 bis 8 Personen gehalten hat, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß unter dem Ausdruck "Kurs" häufig nicht ein Lehrgang im eigentlichen Sinne, sondern eine Reihe von Vorträgen verstanden wird, und sohin durch die Tatsache, daß jemand "Kurse" gehalten hat, noch nicht eine Lehrtätigkeit dieser Person erwiesen ist. Dazu kommt, daß nach den eigenen Angaben der mitbeteiligten Partei in ihrem Brief vom 26. Dezember 1970 mit der Teilnahme an den "Kursen" seitens der "Schülerinnen" beabsichtigt gewesen ist, entweder ihr Wissen zu bereichern, um ein Kunstwerk mit größerem Verständnis genießen zu können, oder sich auf eine Reise in ein Kunstzentrum entsprechend vorzubereiten oder "die Zeit totzuschlagen" oder imstande sein, in der Gesellschaft mitzusprechen, jedoch keine Absicht bestanden hat, die Kunstgeschichte "wie für eine Schulprüfung" zu lernen. Diese eindeutig umschriebenen Tendenzen, die von den einzelnen Gruppen der Teilnehmerinnen an den "Kursen" verfolgt worden sind, lassen jedoch keinen Schluß in der Richtung zu, daß die Teilnahme an den "Kursen" darauf abgestellt hätte, bei der von der mitbeteiligten Partei getätigten Wissensvermittlung einen bestimmten konkreten Erfolg zu erreichen, dessen Vorhandensein durch die mitbeteiligte Partei überprüft werden sollte. Dafür, daß eine derartige Absicht bestanden habe, finden sich auch ansonsten weder in der eigenen Darstellung der mitbeteiligten Partei selbst noch in den von ihr beigebrachten eidesstattlichen Erklärungen irgendwelche Anhaltspunkte. Da sohin der angefochtene Bescheid, insoweit, als die belangte Behörde die in Rede stehende Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Tätigkeit eines selbständigen Lehrers, die eine Subsumierung unter dem Personenkreis des § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG gerechtfertigt erscheinen lassen sollte, angesehen hat, auf einer unrichtigen Rechtsanschauung beruht, war er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Geht man von diesen Gedankengängen im vorliegenden Fall aus, so ist vorerst festzustellen, daß die mitbeteiligte Partei nach ihren Angaben und nach den von ihr beigebrachten Bestätigungen kunstgeschichtliche "Kurse" und "Kurse" zur Vorbereitung von Reisen mit einem Teilnehmerkreis von etwa 6 bis 8 Personen gehalten hat, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß unter dem Ausdruck "Kurs" häufig nicht ein Lehrgang im eigentlichen Sinne, sondern eine Reihe von Vorträgen verstanden wird, und sohin durch die Tatsache, daß jemand "Kurse" gehalten hat, noch nicht eine Lehrtätigkeit dieser Person erwiesen ist. Dazu kommt, daß nach den eigenen Angaben der mitbeteiligten Partei in ihrem Brief vom 26. Dezember 1970 mit der Teilnahme an den "Kursen" seitens der "Schülerinnen" beabsichtigt gewesen ist, entweder ihr Wissen zu bereichern, um ein Kunstwerk mit größerem Verständnis genießen zu können, oder sich auf eine Reise in ein Kunstzentrum entsprechend vorzubereiten oder "die Zeit totzuschlagen" oder imstande sein, in der Gesellschaft mitzusprechen, jedoch keine Absicht bestanden hat, die Kunstgeschichte "wie für eine Schulprüfung" zu lernen. Diese eindeutig umschriebenen Tendenzen, die von den einzelnen Gruppen der Teilnehmerinnen an den "Kursen" verfolgt worden sind, lassen jedoch keinen Schluß in der Richtung zu, daß die Teilnahme an den "Kursen" darauf abgestellt hätte, bei der von der mitbeteiligten Partei getätigten Wissensvermittlung einen bestimmten konkreten Erfolg zu erreichen, dessen Vorhandensein durch die mitbeteiligte Partei überprüft werden sollte. Dafür, daß eine derartige Absicht bestanden habe, finden sich auch ansonsten weder in der eigenen Darstellung der mitbeteiligten Partei selbst noch in den von ihr beigebrachten eidesstattlichen Erklärungen irgendwelche Anhaltspunkte. Da sohin der angefochtene Bescheid, insoweit, als die belangte Behörde die in Rede stehende Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Tätigkeit eines selbständigen Lehrers, die eine Subsumierung unter dem Personenkreis des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG gerechtfertigt erscheinen lassen sollte, angesehen hat, auf einer unrichtigen Rechtsanschauung beruht, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. b sowie § 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Wien, am 2. Februar 1972Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera a,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, sowie Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4. Wien, am 2. Februar 1972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001967.X00

Im RIS seit

11.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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