Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §916;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1979/10, 1121, S 422;Rechtssatz
Um die Vereinbarung der Rückgängigmachung eines Kaufvertrages als Scheingeschäft werten zu können, ist es erforderlich, daß beide Vertragsteile ihre rechtsgeschäftliche Erklärung über die Stornierung des Kaufvertrages bewußt und gewollt nur zum Schein abgegeben haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001540.X01Im RIS seit
03.02.1972