RS Vwgh 2006/12/7 2003/07/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E13101000
E3R E15101000
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32001R0761 EMASV-II Anh5 ;
EURallg;
UMG 2001 §13 Abs2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0128 2003/07/0068

Rechtssatz

Die EMAS-V II verlangt ua, dass der Umweltgutachter in Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig - insbesondere unabhängig von dem Betriebsprüfer oder Berater der Organisation - unparteilich und objektiv zu sein habe. Diese Anforderungen stellt auch das nationale Begleitgesetz (UMG) an Umweltgutachter.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070052.X01

Im RIS seit

12.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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