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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §413 Abs1 Z2;Rechtssatz
Macht eine Person, die vor dem 1. Juni 1967 infolge eines Unfalles eine Minderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat, gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter auf Grund des § 164 Abs 1 B-KUVG einen Anspruch auf Versehrtenrente im schiedsgerichtlichen Verfahren geltend, bezieht sie aber bereits infolge dieses Unfalles eine Versehrtenrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, so kann allein aus der letztgenannten Tatsache nicht abgeleitet werden, daß in dem angeführten Verfahren nach § 413 Abs 4 ASVG beim Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens im Sinne des § 413 Abs 1 Z 2 ASVG zu beantragen sei.Macht eine Person, die vor dem 1. Juni 1967 infolge eines Unfalles eine Minderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat, gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter auf Grund des Paragraph 164, Absatz eins, B-KUVG einen Anspruch auf Versehrtenrente im schiedsgerichtlichen Verfahren geltend, bezieht sie aber bereits infolge dieses Unfalles eine Versehrtenrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, so kann allein aus der letztgenannten Tatsache nicht abgeleitet werden, daß in dem angeführten Verfahren nach Paragraph 413, Absatz 4, ASVG beim Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zu beantragen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002074.X01Im RIS seit
13.09.2002