RS Vwgh 2006/12/7 2003/07/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E13101000
E3R E15101000
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32001R0761 EMASV-II Anh5 ;
EURallg;
UMG 2001 §13 Abs2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0128 2003/07/0068

Rechtssatz

Nach Punkt 5.2.1. des Anhangs V der EMASV II kommt es ua darauf an, dass "die Organisation und deren Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte". Ausgehend von der Fallkonstellation, wonach einerseits ein Teammitglied der bf Umweltgutachterorganisation bei einer Umweltprüfung eines Betriebs als selbständiger Berater, andererseits der leitende Umweltgutachter der bf Partei validierend im Rahmen einer EMAS-Begutachtung für diesen Betrieb tätig waren, kam es daher weder darauf an, in welchem Verhältnis der leitende Gutachter zu dem als Gutachter tätig gewesenen Teammitglied stand, noch welche anderen Berufstätigkeiten dieses Teammitglied ausführte. Auch ist für die diesbezügliche Beurteilung nicht wesentlich, ob das genannte Teammitglied bei der in Rede stehenden Begutachtung für die bf Umweltorganisation tätig war. Da die Möglichkeit einer Einflussnahme des Teammitgliedes auf das Ergebnis der vorgenommenen Validierung unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden konnte, kam es auch nicht darauf an, ob und wie dieses Teammitglied allenfalls den leitenden Umweltgutachter beeinflusste.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070052.X03

Im RIS seit

12.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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