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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §41 Abs1;Rechtssatz
Wenn aus einem Ladungsbescheid nicht zu erkennen ist, daß gegen eine Person ein als Beschuldigter ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist, geschweige denn, welcher Tat ihm als Beschuldigten zur Last gelegt wird, dann liegt keine Verfolgungshandlung vor.
(hier: u. a. folgender Wortlaut: .... in Angelegenheit "
Verkehrsunfall vom 26.5.1969 bezüglich Führerschein als
Beteiligter zur mündlichen Verhandlung am .... zu erscheinen")
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001668.X01Im RIS seit
26.08.2002