RS Vwgh 1972/2/17 1668/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1972
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wenn aus einem Ladungsbescheid nicht zu erkennen ist, daß gegen eine Person ein als Beschuldigter ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist, geschweige denn, welcher Tat ihm als Beschuldigten zur Last gelegt wird, dann liegt keine Verfolgungshandlung vor.

(hier: u. a. folgender Wortlaut: .... in Angelegenheit "

Verkehrsunfall vom 26.5.1969 bezüglich Führerschein als

Beteiligter zur mündlichen Verhandlung am .... zu erscheinen")

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001668.X01

Im RIS seit

26.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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