Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Beachte
Siehe: 1884/62 E 7. Oktober 1963 VwSlg 6117 A/1963Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr.Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde des Gemeinnützigen Vereines "X" in W, vertreten durch Dr. Friedrich Mayerhöfer, Rechtsanwalt in Wien XIX, Grinzinger Straße 70, gegen die Bauoberbehörde für Wien - Bescheid des Wiener Magistrates vom 15. Oktober 1970, Zl. MDR-B IV-9/69 (mitbeteiligte Partei: Herta Hummer in Wien, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien I, Walfischgassse 11), betreffend eine baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, Abweisung von Anrainereinwendungen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr.Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde des Gemeinnützigen Vereines "X" in W, vertreten durch Dr. Friedrich Mayerhöfer, Rechtsanwalt in Wien römisch neunzehn, Grinzinger Straße 70, gegen die Bauoberbehörde für Wien - Bescheid des Wiener Magistrates vom 15. Oktober 1970, Zl. MDR-B IV-9/69 (mitbeteiligte Partei: Herta Hummer in Wien, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Walfischgassse 11), betreffend eine baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, Abweisung von Anrainereinwendungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1963, Zl. 1884/62 (in der NF der Amtlichen Sammlung unter der Nr. 6117/A auszugsweise veröffentlicht), war in Erledigung einer Beschwerde des auch nunmehr beschwerdeführenden Vereines (im folgenden kurz als Beschwerdeführer bezeichnet) ein Bescheid der Bauoberbehörde für Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Mit diesem Bescheid war ein Bauvorhaben genehmigt worden, das auf der in Wien IV, G-gasse 30, gelegenen Liegenschaft EZ. 766 des Grundbuches der Katastralgemeinde Wieden hätte aufgeführt werden sollen und das die Errichtung eines Kleinwohnungshauses einschließlich einer Anzahl überdeckter Kraftfahrzeug-Einstellplätze umfaßt hatte. Ebenso wie im vorliegenden Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer auch damals in seiner Eigenschaft als Eigentümer der angrenzenden, in Wien IV, G-gasse 28, gelegenen Liegenschaft EZ. n1 des vorgenannten Grundbuches, wo er ein Altersheim betreibt, Beschwerde geführt. Grund für die Aufhebung war es insbesondere gewesen, daß der für das Bauvorhaben maßgebliche Bebauungsplan die Freihaltung jener Grundfläche, auf der die Einstellplätze hätten Platz finden sollen, von jeglicher Bebauung angeordnet hatte und die damals belangte Behörde dies ebensowenig beachtet hatte wie die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. Nr. 22/1957, die den Insassen des durch den Beschwerdeführer betriebenen Altersheimes einen besonderen Schutz gegen störende Immissionen gewährleistet. Mit Bescheid vom 10. April 1964 hatte die Bauoberbehörde für Wien sodann neuerlich über das Bauvorhaben entschieden und ihm in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die Genehmigung versagt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1963, Zl. 1884/62 (in der NF der Amtlichen Sammlung unter der Nr. 6117/A auszugsweise veröffentlicht), war in Erledigung einer Beschwerde des auch nunmehr beschwerdeführenden Vereines (im folgenden kurz als Beschwerdeführer bezeichnet) ein Bescheid der Bauoberbehörde für Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Mit diesem Bescheid war ein Bauvorhaben genehmigt worden, das auf der in Wien römisch vier, G-gasse 30, gelegenen Liegenschaft EZ. 766 des Grundbuches der Katastralgemeinde Wieden hätte aufgeführt werden sollen und das die Errichtung eines Kleinwohnungshauses einschließlich einer Anzahl überdeckter Kraftfahrzeug-Einstellplätze umfaßt hatte. Ebenso wie im vorliegenden Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer auch damals in seiner Eigenschaft als Eigentümer der angrenzenden, in Wien römisch vier, G-gasse 28, gelegenen Liegenschaft EZ. n1 des vorgenannten Grundbuches, wo er ein Altersheim betreibt, Beschwerde geführt. Grund für die Aufhebung war es insbesondere gewesen, daß der für das Bauvorhaben maßgebliche Bebauungsplan die Freihaltung jener Grundfläche, auf der die Einstellplätze hätten Platz finden sollen, von jeglicher Bebauung angeordnet hatte und die damals belangte Behörde dies ebensowenig beachtet hatte wie die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, des Wiener Garagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1957,, die den Insassen des durch den Beschwerdeführer betriebenen Altersheimes einen besonderen Schutz gegen störende Immissionen gewährleistet. Mit Bescheid vom 10. April 1964 hatte die Bauoberbehörde für Wien sodann neuerlich über das Bauvorhaben entschieden und ihm in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die Genehmigung versagt.
Über Initiative des damaligen Bauwerbers war in weiterer Folge der unter Plandokument Nr. 4596 beurkundete Beschluß des Gemeinderatsausschusses VI vom 1. Februar 1968 ergangen. Die in diesem Beschluß angeordnete Abänderung des (auch) die Liegenschaft EZ. n2/Wieden umfassenden, aus dem Jahre 1950 stammenden Bebauungsplans hat folgenden Wortlaut:Über Initiative des damaligen Bauwerbers war in weiterer Folge der unter Plandokument Nr. 4596 beurkundete Beschluß des Gemeinderatsausschusses römisch sechs vom 1. Februar 1968 ergangen. Die in diesem Beschluß angeordnete Abänderung des (auch) die Liegenschaft EZ. n2/Wieden umfassenden, aus dem Jahre 1950 stammenden Bebauungsplans hat folgenden Wortlaut:
"Zur Erfüllung der nach dem Wiener Garagengesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen ist auch die Heranziehung jener Flächen zulässig, für welche laut Plandokument Nr. 2143 über den Gemeinderatsbeschluß vom 29. Sept. 1950, Pr.Zl. 1906/50, im Punkt 5 die gärtnerische Ausgestaltung festgesetzt ist, und zwar zur Schaffung
a) von Kraftfahrzeug-Einstellplätzen, wenn deren Bodenbelag keine geschlossene Fläche bildet, sodaß ein Zwischenbewuchs (Gras und dgl.) sichergestellt ist
b) von unterirdischen Kraftfahrzeug-Einstellräumen (Garagen), wenn hiedurch keine Hebung des Geländes erfolgt und über den Decken dieser Räume eine mindestens 50 cm starke Erdbeschüttung aufgebracht und entsprechend bepflanzt wird; diese Garagen können Stellplätze auch über die gesetzlich geforderte Mindestanzahl enthalten."
Mit Eingabe vom 5. Juni 1968 suchte die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von neun Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge auf der Liegenschaft EZ. n2/Wieden nach Maßgabe der dem Antrag beigefügten Pläne an. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Vorhaben rechtzeitig die nachstehenden Einwendungen:
I) "Arge Lärm- und Geruchsbelästigung", 2) "Gefahrenerhöhung im Falle eines Brandes oder einer Explosion";römisch eins) "Arge Lärm- und Geruchsbelästigung", 2) "Gefahrenerhöhung im Falle eines Brandes oder einer Explosion";
II) Unzulässigkeit des Bauvorhabens mit Rücksicht auf das im Bebauungsplan enthaltene - nach Auffassung des Beschwerdeführers nach wie vor bestehende - absolute Bauverbot. Im Zusammenhang mit der letzteren Einwendung wies der Beschwerdeführer in dem betreffenden Schriftsatz auf einen rechtskräftigen Bescheid des Wiener Magistrates vom 5. Mai 1965 hin, dessen Inhalt mangels Vorliegens einer Bescheidausfertigung aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem sonstigen Akteninhalt erschlossen werden muß und kann. Darnach handelte es sich bei diesem Bescheid offenkundig um eine - nach Abweisung des ursprünglichen Projektes durch die Bauoberbehörde im Jahre 1964 - für das Kleinwohnungshaus ohne Einstellplätze erteilte Baubewilligung, in der unter Hinweis auf den die Schaffung von Einstellplätzen ausschließenden Bebauungsplan ausgesprochen worden ist, daß hinsichtlich der Garagenbaupflicht (§§ 36 ff des Wiener Garagengesetzes) ein Fall der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 43 des zitierten Gesetzes gegeben sei. Aus diesem Bescheid leitete der Beschwerdeführer wohlerworbene, ihm nicht mehr entziehbare Rechte ab. Das Plandokument Nr. 4596 (Abänderung des Bebauungsplanes laut Gemeinderatsbeschluß vom 1. Februar 1968) ändere daran, so wurde vorgebracht, nichts: Dieser "Bescheid" sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und überdies dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Aus Anlaß der am 8. August 1968 abgehaltenen mündlichen Bauverhandlung ergänzte der Beschwerdeführer die soeben wiedergegebenen schriftlich erhobenen Einwendungen dahin, daß er vorbrachte, es bestehe keine Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen (mehr), weil die Ausgleichsabgabe bereits entrichtet sei.römisch zwei) Unzulässigkeit des Bauvorhabens mit Rücksicht auf das im Bebauungsplan enthaltene - nach Auffassung des Beschwerdeführers nach wie vor bestehende - absolute Bauverbot. Im Zusammenhang mit der letzteren Einwendung wies der Beschwerdeführer in dem betreffenden Schriftsatz auf einen rechtskräftigen Bescheid des Wiener Magistrates vom 5. Mai 1965 hin, dessen Inhalt mangels Vorliegens einer Bescheidausfertigung aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem sonstigen Akteninhalt erschlossen werden muß und kann. Darnach handelte es sich bei diesem Bescheid offenkundig um eine - nach Abweisung des ursprünglichen Projektes durch die Bauoberbehörde im Jahre 1964 - für das Kleinwohnungshaus ohne Einstellplätze erteilte Baubewilligung, in der unter Hinweis auf den die Schaffung von Einstellplätzen ausschließenden Bebauungsplan ausgesprochen worden ist, daß hinsichtlich der Garagenbaupflicht (Paragraphen 36, ff des Wiener Garagengesetzes) ein Fall der Ausgleichsabgabe im Sinne des Paragraph 43, des zitierten Gesetzes gegeben sei. Aus diesem Bescheid leitete der Beschwerdeführer wohlerworbene, ihm nicht mehr entziehbare Rechte ab. Das Plandokument Nr. 4596 (Abänderung des Bebauungsplanes laut Gemeinderatsbeschluß vom 1. Februar 1968) ändere daran, so wurde vorgebracht, nichts: Dieser "Bescheid" sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und überdies dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Aus Anlaß der am 8. August 1968 abgehaltenen mündlichen Bauverhandlung ergänzte der Beschwerdeführer die soeben wiedergegebenen schriftlich erhobenen Einwendungen dahin, daß er vorbrachte, es bestehe keine Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen (mehr), weil die Ausgleichsabgabe bereits entrichtet sei.
Mit Bescheid des Wiener Magistrates vom 21. Juli 1969 wurde der Mitbeteiligten die angestrebte Baubewilligung erteilt. Von den der Bewilligung beigefügten belastenden Auflagen ist jene anzuführen, in der verfügt wurde, daß im Sichtbereich des Einstellplatzes eine Tafel anzubringen sei, die das Laufenlassen des Motors am Stand sowie das Durchführen von Reparaturarbeiten im Bereiche des Hofes als verboten ankündige und darauf hinweise; daß die Bewohner und Benützer der angrenzenden Liegenschaft im Sinne des § 4 (Abs. 3) des Wiener Garagengesetzes des besonderen Schutzes bedürften. Ferner ist festzuhalten, daß die oben unter I)Mit Bescheid des Wiener Magistrates vom 21. Juli 1969 wurde der Mitbeteiligten die angestrebte Baubewilligung erteilt. Von den der Bewilligung beigefügten belastenden Auflagen ist jene anzuführen, in der verfügt wurde, daß im Sichtbereich des Einstellplatzes eine Tafel anzubringen sei, die das Laufenlassen des Motors am Stand sowie das Durchführen von Reparaturarbeiten im Bereiche des Hofes als verboten ankündige und darauf hinweise; daß die Bewohner und Benützer der angrenzenden Liegenschaft im Sinne des Paragraph 4, (Absatz 3,) des Wiener Garagengesetzes des besonderen Schutzes bedürften. Ferner ist festzuhalten, daß die oben unter römisch eins)
1) wiedergegebenen Einwendungen des Beschwerdeführers "als im Gesetze nicht begründet abgewiesen und die Streitteile auf den Zivilrechtsweg verwiesen" wurden. In der dagegen erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer insbesondere das amtsärztliche Sachverständigengutachten vom 22. Februar 1969, auf das der Magistrat seine Annahme gestützt hatte, die der Baubewilligung beigefügten Auflagen reichten aus, den Schutz der Insassen des Altersheimes gegen Lärm und üblen Geruch im Sinne des § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Wiener Garagengesetzes zu gewährleisten. Er legte zu diesem Zweck ein schon im Verfahren vor der Erstinstanz angekündigtes Gutachten des Hygieneinstitutes der Universität Wien (Verfasser: Prof. Dr. HF und Prof. Dr. phil. et med. H) vor. Dieses am 16. Mai 1969 verfaßte Gutachten war auf der Gundlage eines Augenscheins, allgemeiner Überlegungen über die die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkungen von Kraftfahrzeugen sowie unter Bedachtnahme auf den Altersheimen durch das Gesetz gewährleisteten besonderen Schutz zu dem Ergebnis gekommen, daß das Vorhaben der Mitbeteiligten aus medizinisch-hygienischen Gründen abgelehnt werden müsse. Eine genügende Verdünnung der Immissionen im Luftreservoir hielt das Gutachten aus der Erwägung heraus nicht für gegeben, daß der Platz für die vorgesehenen Einstellplätze zusammen mit dem etwas höherliegenden Garten des Altersheimes von drei Seiten durch Bauten und an der vierten Seite durch die Mauer zum Garten des Schönburg-Palais abgegrenzt sei und sich die Immissionen daher zunächst auf den Garten des Altersheimes und auf die Parterrewohnungen der beiden angrenzenden Gebäude auswirken würden. Einzelne Maßnahmen, wie die Errichtung eines Flugdaches, Gebüschpflanzung und ähnliches, seien auf Grund des geschilderten Sachverhaltes unzulänglich und bewirkten auch keine Abhilfe gegen die Lärmbelästigung. Hinzugefügt wurde, daß nach den auch für Österreich maßgeblichen Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation unter Gesundheit nicht nur die Abwesenheit von Krankheit und Schwäche, sondern ein Zustand vollkommenen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens zu verstehen sei. Der Ablehnung des Projektes der Mitbeteiligten liege dieser Gesundheitsbegriff zugrunde. In Ausführung seines Rechtsmittels bekämpfte der Beschwerdeführer ferner die Annahme des Magistrates, eine Verbotstafel biete Gewähr für den dem Gesetz entsprechenden besonderen Schutz, und zwar mit dem Hinweis, daß schon am Tage der letzten Bauverhandlung ohne behördliche Bewilligung Kraftfahrzeuge auf der betreffenden Grundfläche abgestellt gewesen seien. Im übrigen wurde das im Zusammenhang mit der Darstellung der Einwendungen des Beschwerdeführers geschilderte Vorbringen hinsichtlich des Bebauungsplanes sowie hinsichtlich der aus der Baubewilligung vom 5. Mai 1965 erfließenden Rechte wiederholt.1) wiedergegebenen Einwendungen des Beschwerdeführers "als im Gesetze nicht begründet abgewiesen und die Streitteile auf den Zivilrechtsweg verwiesen" wurden. In der dagegen erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer insbesondere das amtsärztliche Sachverständigengutachten vom 22. Februar 1969, auf das der Magistrat seine Annahme gestützt hatte, die der Baubewilligung beigefügten Auflagen reichten aus, den Schutz der Insassen des Altersheimes gegen Lärm und üblen Geruch im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz des Wiener Garagengesetzes zu gewährleisten. Er legte zu diesem Zweck ein schon im Verfahren vor der Erstinstanz angekündigtes Gutachten des Hygieneinstitutes der Universität Wien (Verfasser: Prof. Dr. HF und Prof. Dr. phil. et med. H) vor. Dieses am 16. Mai 1969 verfaßte Gutachten war auf der Gundlage eines Augenscheins, allgemeiner Überlegungen über die die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkungen von Kraftfahrzeugen sowie unter Bedachtnahme auf den Altersheimen durch das Gesetz gewährleisteten besonderen Schutz zu dem Ergebnis gekommen, daß das Vorhaben der Mitbeteiligten aus medizinisch-hygienischen Gründen abgelehnt werden müsse. Eine genügende Verdünnung der Immissionen im Luftreservoir hielt das Gutachten aus der Erwägung heraus nicht für gegeben, daß der Platz für die vorgesehenen Einstellplätze zusammen mit dem etwas höherliegenden Garten des Altersheimes von drei Seiten durch Bauten und an der vierten Seite durch die Mauer zum Garten des Schönburg-Palais abgegrenzt sei und sich die Immissionen daher zunächst auf den Garten des Altersheimes und auf die Parterrewohnungen der beiden angrenzenden Gebäude auswirken würden. Einzelne Maßnahmen, wie die Errichtung eines Flugdaches, Gebüschpflanzung und ähnliches, seien auf Grund des geschilderten Sachverhaltes unzulänglich und bewirkten auch keine Abhilfe gegen die Lärmbelästigung. Hinzugefügt wurde, daß nach den auch für Österreich maßgeblichen Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation unter Gesundheit nicht nur die Abwesenheit von Krankheit und Schwäche, sondern ein Zustand vollkommenen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens zu verstehen sei. Der Ablehnung des Projektes der Mitbeteiligten liege dieser Gesundheitsbegriff zugrunde. In Ausführung seines Rechtsmittels bekämpfte der Beschwerdeführer ferner die Annahme des Magistrates, eine Verbotstafel biete Gewähr für den dem Gesetz entsprechenden besonderen Schutz, und zwar mit dem Hinweis, daß schon am Tage der letzten Bauverhandlung ohne behördliche Bewilligung Kraftfahrzeuge auf der betreffenden Grundfläche abgestellt gewesen seien. Im übrigen wurde das im Zusammenhang mit der Darstellung der Einwendungen des Beschwerdeführers geschilderte Vorbringen hinsichtlich des Bebauungsplanes sowie hinsichtlich der aus der Baubewilligung vom 5. Mai 1965 erfließenden Rechte wiederholt.
Der Ablauf des namens der Berufungsbehörde durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens spiegelt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wider und bedarf daher keiner gesonderten Darstellung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Wiener Magistrates vom 15. Dezember 1970 wurde der Beschluß der Bauoberbehörde für Wien vom selben Tag ausgefertigt, den angefochtenen Magistratsbescheid - der im Hauptinhalt des Spruches unverändert blieb - dahin abzuändern, daß der Beschreibung des Bauvorhabens ein die Zu- und Abfahrten zu den Stellplätzen und von den Stellplätzen auf die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr einschränkender Satz beigefügt und über die Einwendungen des Beschwerdeführers abweichend vom Vorbescheid wie folgt abgesprochen wurde:
"Die Einwendung, daß durch die beabsichtigten Stellplätze eine unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung sowie eine Gefahrenerhöhung bei Brand und Explosion zu erwarten sei, sowie daß die Fläche, auf der die Stellplätze errichtet werden solle, von jeder Verbauung freizuhalten, gärtnerisch zu gestalten und dauernd zu erhalten sei, werden als im Gesetz nicht begründet abgewiesen.
Die Einwendung, daß keine unwesentliche Abänderung des Bebauungsplanes vorliege, wird als unzulässig zurückgewiesen."
Zur Begründung wurde im wesentlichen nachstehendes ausgeführt: Nach einem Hinweis auf die Bindung der Verwaltungsbehörden an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen, mit dem die Zurückweisung der den Bebauungsplan betreffenden, weiter oben unter II) wiedergegebenen Einwendung des Beschwerdeführers begründet wurde, ging die belangte Behörde auf das im Sachverhalt dargestellte private Sachverständigengutachten vom 16. Mai 1969 ein und legte hiezu dar, daß dieses Gutachten lediglich auf allgemeinen Erwägungen über die Schädlichkeit von Kraftfahrzeuglärm und von Abgasen beruhe und ohne konkrete Messungen erstellt worden sei. Mit Rücksicht darauf, daß die Rechtsordnung Kraftfahrzeuge praktisch zur allgemeinen und nahezu unbeschränkten Verwendung zulasse und nur bestimmte, sehr beschränkte Schutzmöglichkeiten schaffe und demgemäß auch das Wiener Garagengesetz davon ausgehe, daß Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Bauland grundsätzlich überall zulässig seien und nur für besonders ungünstige Voraussetzungen einschränkende Anordnungen treffe, könne dieses Gutachten für sich allein eine Versagung der angestrebten Baubewilligung keinesfalls rechtfertigen. Demgegenüber sei das im ergänzenden Ermittlungsverfahren beschaffte weitere Amtssachverständigengutachten der Magistratsabteilung 15 vom 4. Mai 1970 mit Hilfe von Messungen - die betreffenden Daten wurden im einzelnen angegeben - zu dem Ergebnisgelangt, daß der Störpegel von 47 bis 50 dB(A) bei Fahrvorgängen von und zu den Abstellplätzen im Durchschnitt um nicht einmal 10 dB(A) übertreffen werde und daß von einer unzumutbaren bzw. das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmbelästigung selbst unter voller Berücksichtigung der erhöhten Schutzwürdigkeit eines Altersheimes nicht die Rede sein könne. Auch die Möglichkeit einer nennenswerten Geruchsbelästigung oder einer Luftverschlechterung müsse nach diesem Amtssachverständigengutachten in Anbetracht der wenigen Fahrvorgänge und des reichlich vorhandenen Luftraumes verneint werden, und zwar ebenfalls unter Berücksichtigung der erhöhten Schutzwürdigkeit eines Altersheimes im Sinne des § 4 Abs. 3 des Wiener Garagengesetzes. Auch durch die neuerliche gutächtliche Äußerung der beiden privaten Sachverständigen vom 22. Mai 1970 sei das Amtssachverständigengutachten in der Lärmfrage nur insofern in Frage gestellt worden, als möglicherweise anzunehmen sei, daß die Verhältnisse zur Nachtzeit wesentlich ungünstiger zu beurteilen seien. Diesen Bedenken sei jedoch durch eine entsprechende Modifizierung des Projektes durch die Mitbeteiligte, die in der Baubeschreibung ihren Niederschlag gefunden habe, beseitigt, da nächtlicher Lärm nunmehr nicht zu erwarten sei. Hinsichtlich der Abgase hielt die belangte Behörde das zuletzt erwähnte Amtssachverständigengutachten für schlüssig. Abschließend verwies die belangte Behörde neuerlich auf den Umstand, daß im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Vorhandensein von Gärten wesentlich günstigere Verhältnisse als im Durchschnittsfall anzunehmen seien.Zur Begründung wurde im wesentlichen nachstehendes ausgeführt: Nach einem Hinweis auf die Bindung der Verwaltungsbehörden an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen, mit dem die Zurückweisung der den Bebauungsplan betreffenden, weiter oben unter römisch zwei) wiedergegebenen Einwendung des Beschwerdeführers begründet wurde, ging die belangte Behörde auf das im Sachverhalt dargestellte private Sachverständigengutachten vom 16. Mai 1969 ein und legte hiezu dar, daß dieses Gutachten lediglich auf allgemeinen Erwägungen über die Schädlichkeit von Kraftfahrzeuglärm und von Abgasen beruhe und ohne konkrete Messungen erstellt worden sei. Mit Rücksicht darauf, daß die Rechtsordnung Kraftfahrzeuge praktisch zur allgemeinen und nahezu unbeschränkten Verwendung zulasse und nur bestimmte, sehr beschränkte Schutzmöglichkeiten schaffe und demgemäß auch das Wiener Garagengesetz davon ausgehe, daß Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Bauland grundsätzlich überall zulässig seien und nur für besonders ungünstige Voraussetzungen einschränkende Anordnungen treffe, könne dieses Gutachten für sich allein eine Versagung der angestrebten Baubewilligung keinesfalls rechtfertigen. Demgegenüber sei das im ergänzenden Ermittlungsverfahren beschaffte weitere Amtssachverständigengutachten der Magistratsabteilung 15 vom 4. Mai 1970 mit Hilfe von Messungen - die betreffenden Daten wurden im einzelnen angegeben - zu dem Ergebnisgelangt, daß der Störpegel von 47 bis 50 dB(A) bei Fahrvorgängen von und zu den Abstellplätzen im Durchschnitt um nicht einmal 10 dB(A) übertreffen werde und daß von einer unzumutbaren bzw. das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmbelästigung selbst unter voller Berücksichtigung der erhöhten Schutzwürdigkeit eines Altersheimes nicht die Rede sein könne. Auch die Möglichkeit einer nennenswerten Geruchsbelästigung oder einer Luftverschlechterung müsse nach diesem Amtssachverständigengutachten in Anbetracht der wenigen Fahrvorgänge und des reichlich vorhandenen Luftraumes verneint werden, und zwar ebenfalls unter Berücksichtigung der erhöhten Schutzwürdigkeit eines Altersheimes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Wiener Garagengesetzes. Auch durch die neuerliche gutächtliche Äußerung der beiden privaten Sachverständigen vom 22. Mai 1970 sei das Amtssachverständigengutachten in der Lärmfrage nur insofern in Frage gestellt worden, als möglicherweise anzunehmen sei, daß die Verhältnisse zur Nachtzeit wesentlich ungünstiger zu beurteilen seien. Diesen Bedenken sei jedoch durch eine entsprechende Modifizierung des Projektes durch die Mitbeteiligte, die in der Baubeschreibung ihren Niederschlag gefunden habe, beseitigt, da nächtlicher Lärm nunmehr nicht zu erwarten sei. Hinsichtlich der Abgase hielt die belangte Behörde das zuletzt erwähnte Amtssachverständigengutachten für schlüssig. Abschließend verwies die belangte Behörde neuerlich auf den Umstand, daß im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Vorhandensein von Gärten wesentlich günstigere Verhältnisse als im Durchschnittsfall anzunehmen seien.
Gegen diesen Bescheid riefen die Beschwerdeführer zunächst mittels einer auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde den Verfassungsgerichtshof an. Mit dem Erkenntnis vom 26. Februar 1971, Zl. B 615/70-12, sprach dieser Gerichtshof jedoch aus, daß der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei und wies demgemäß die Beschwerde ab. Unter einem trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, an den Verwaltungsgerichtshof ab. Über diese ihm abgetretene, unter den Gesichtspunkten der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie auch der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:Gegen diesen Bescheid riefen die Beschwerdeführer zunächst mittels einer auf Artikel 144, B-VG gestützten Beschwerde den Verfassungsgerichtshof an. Mit dem Erkenntnis vom 26. Februar 1971, Zl. B 615/70-12, sprach dieser Gerichtshof jedoch aus, daß der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei und wies demgemäß die Beschwerde ab. Unter einem trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, an den Verwaltungsgerichtshof ab. Über diese ihm abgetretene, unter den Gesichtspunkten der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie auch der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Aus der unter Punkt C.) der Beschwerdeschrift gegebenen Formulierung des Beschwerdepunktes ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer 1.) in seinem aus dem Bescheid des Wiener Magistrates vom 5. Mai 1965 erfließenden und, wie er meint, wohl erworbenen Recht als Anrainer (auf Untersagung des Bauvorhabens der Mitbeteiligten) und 2.) in seinem Recht auf Beachtung des ihm gemäß § 4 Abs. 3 und gemäß § 36 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes gewährleisteten besonderen Schutzes verletzt erachtet.Aus der unter Punkt C.) der Beschwerdeschrift gegebenen Formulierung des Beschwerdepunktes ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer 1.) in seinem aus dem Bescheid des Wiener Magistrates vom 5. Mai 1965 erfließenden und, wie er meint, wohl erworbenen Recht als Anrainer (auf Untersagung des Bauvorhabens der Mitbeteiligten) und 2.) in seinem Recht auf Beachtung des ihm gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Wiener Garagengesetzes gewährleisteten besonderen Schutzes verletzt erachtet.
Was den unter 1.) wiedergegebenen Beschwerdepunkt anlangt, ist folgendes zu sagen: Dem Beschwerdeführer muß hier nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, die besagt, daß Anrainerrechte grundsätzlich nicht aus individuellen Verwaltungsakten (Bescheiden), sondern nur aus generellen Normen abgeleitet werden können (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1963, Slg. N. F. Nr. 5990/A). Denn selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, daß jener Bescheid, auf den er sich beruft, nicht nur rechtskräftig über die Frage der Zulässigkeit von Einstellplätzen auf den in Rede stehenden Grundflächen der Mitbeteiligten abgesprochen, sondern auch "wohl erworbene" Anrainerrechte des Beschwerdeführers auf Unterbleiben einer derartigen Maßnahme geschaffen habe, kann der Beschwerdeführer daraus deshalb nichts für sich gewinnen, weil sich seit Erfließen dieses Bescheides die Rechtslage in einem entscheidenden Punkte geändert hat. Mit dem Beschluß des Gemeinderatsausschusses VI vom 1. Februar 1968 wurde nämlich, wie bereits weiter oben dargestellt, in Abänderung des bis dahin geltenden Bebauungsplanes das für die in Rede stehenden Grundflächen bestehende absolute Bauverbot in dem Sinne geändert, daß gewisse Einrichtungen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, und zwar zufolge des Punktes a) des Beschlusses auch solcher, wie sie die Mitbeteiligte schaffen will, ausdrücklich zugelassen worden sind. Bei diesem Beschluß handelt es sich um eine auf der Stufe einer Verordnung stehende generelle Norm. In dem eingangs zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1971 hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verordnung entgegen den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken weder unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 der Bauordnung für Wien noch unter jenem einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich ist. Bei der Entscheidung über das Projekt der Mitbeteiligten hatten die Verwaltungsbehörden diese und nicht mehr die zum Zeitpunkt der Erlassung des versagenden Bescheides vom 5. Mai 1965 geltende Verordnung anzuwenden. Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung war auch die Bindung an die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 7. Oktober 1963 - in Beachtung dieser Bindung war der versagende Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 10. April 1964 ergangen - im Bereiche dieser Änderung der Rechtslage beseitigt worden. Eine Verletzung von Rechten, die dem Beschwerdeführer aus dem Bescheid vom 5. Mai 1965 erwachsen sind, konnte sohin durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid keinesfalls bewirkt werden.Was den unter 1.) wiedergegebenen Beschwerdepunkt anlangt, ist folgendes zu sagen: Dem Beschwerdeführer muß hier nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, die besagt, daß Anrainerrechte grundsätzlich nicht aus individuellen Verwaltungsakten (Bescheiden), sondern nur aus generellen Normen abgeleitet werden können (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1963, Slg. N. F. Nr. 5990/A). Denn selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, daß jener Bescheid, auf den er sich beruft, nicht nur rechtskräftig über die Frage der Zulässigkeit von Einstellplätzen auf den in Rede stehenden Grundflächen der Mitbeteiligten abgesprochen, sondern auch "wohl erworbene" Anrainerrechte des Beschwerdeführers auf Unterbleiben einer derartigen Maßnahme geschaffen habe, kann der Beschwerdeführer daraus deshalb nichts für sich gewinnen, weil sich seit Erfließen dieses Bescheides die Rechtslage in einem entscheidenden Punkte geändert hat. Mit dem Beschluß des Gemeinderatsausschusses römisch sechs vom 1. Februar 1968 wurde nämlich, wie bereits weiter oben dargestellt, in Abänderung des bis dahin geltenden Bebauungsplanes das für die in Rede stehenden Grundflächen bestehende absolute Bauverbot in dem Sinne geändert, daß gewisse Einrichtungen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, und zwar zufolge des Punktes a) des Beschlusses auch solcher, wie sie die Mitbeteiligte schaffen will, ausdrücklich zugelassen worden sind. Bei diesem Beschluß handelt es sich um eine auf der Stufe einer Verordnung stehende generelle Norm. In dem eingangs zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1971 hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verordnung entgegen den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken weder unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Übereinstimmung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Bauordnung für Wien noch unter jenem einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich ist. Bei der Entscheidung über das Projekt der Mitbeteiligten hatten die Verwaltungsbehörden diese und nicht mehr die zum Zeitpunkt der Erlassung des versagenden Bescheides vom 5. Mai 1965 geltende Verordnung anzuwenden. Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung war auch die Bindung an die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 7. Oktober 1963 - in Beachtung dieser Bindung war der versagende Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 10. April 1964 ergangen - im Bereiche dieser Änderung der Rechtslage beseitigt worden. Eine Verletzung von Rechten, die dem Beschwerdeführer aus dem Bescheid vom 5. Mai 1965 erwachsen sind, konnte sohin durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid keinesfalls bewirkt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch keine Verletzung von Rechten erkennen, die dem Beschwerdeführer aus § 4 Abs. 3 und aus § 36 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes erfließen. In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen nur vor, durch die beiden Gutachten des Hygieneinstitutes der Universität Wien erscheine "das Gutachten des Herrn Amtssachverständigen widerlegt, der als weisungsgebundener Beamter dem Magistrat der Stadt Wien angehört, sohin dem gleichen Behördenkreis wie die belangte Behörde, sowie die Baubehörde". Dieses Vorbringen kann der Verwaltungsgerichtshof nur im Sinne eines Vorwurfes des Inhaltes verstehen, daß die belangte Behörde nicht dem Gutachten des weisungsgebundenen Beamten den Vorzug hätte geben dürfen, sondern ihre Entscheidung auf das Gutachten des Universitätsinstitutes hätte gründen müssen. Die hier angeschnittene Frage liegt auf dem Gebiet der Beweiswürdigung. Die für ihre Beantwortung maßgeblichen verfahrensrechtlichen Grundlagen, die §§ 45 bis 55 AVG 1950, besagen hiezu in erster Linie, daß die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zum Beweis durch Vernehmung von Sachverständigen besagt § 52 des angeführten Gesetzes, daß dann, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen sind, die Behörde aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden kann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Daraus ist unmittelbar einsichtig, daß die Behörde nicht verhalten sein kann, ein Sachverständigengutachten nur deshalb einem anderen vorzuziehen, weil es nicht von einem "weisungsgebundenen Amtssachverständigen" stammt. Es verhält sich vielmehr so, daß die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert besitzen und zwischen den Gutachten der einzelnen von der Behörde herangezogenen Sachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht (so schon das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1963, Zl. 2124/62, auf dessen Entscheidungsgründe unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen sei). Der Wert eines Beweismittels ist vielmehr, wie gleichfalls schon in dem soeben zitierten Erkenntnis hervorgehoben worden ist, nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, d. h. nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, nach der Schlüssigkeit der Aussagen und nach der Glaubwürdigkeit der Angaben. Bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten hat daher die Behörde in der Bescheidbegründung anzugeben, welche Erwägungen für sie maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Ihre Begründungspflicht im Sinne dieser Anforderungen ist die belangte Behörde, wie die ausführliche Darstellung des Verwaltungsgeschehens zeigt, voll nachgekommen. Sie hat die sachlichen Gründe dargelegt, die sie bestimmt haben, in Übereinstimmung mit dem Amtssachverständigengutachten sowie in Berücksichtigung gewisser, den Betrieb zur Nachtzeit betreffender Aussagen des vom Beschwerdeführer beigebrachten privaten Sachverständigengutachtens als erwiesen anzunehmen, daß die geplanten Einstellplätze jedenfalls dann, wenn Zu- und Abfahrten entsprechend der für die Mitbeteiligte verbindlichen Baubeschreibung ausschließlich in der Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr stattfänden, nur solche Störungen der Bewohner der Nachbarschaft hervorrufen würden, die den ihnen vom Gesetz gewährleisteten besonderen Schutz unangetastet lassen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Erwägungen unschlüssig oder sonst bedenklich wären. Die belangte Behörde hat daher nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes auch keinen Anlaß - und keine gesetzliche Ermächtigung - gehabt, auf der Grundlage des § 36 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes von der Mitbeteiligten die Errichtung von Garagen anstelle der vorgesehenen Einstellplätze zu fordern. Auch in jenen Rechten, die ihm aus den §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 4 des angeführten Gesetzes erfließen, ist der Beschwerdeführer sohin nicht verletzt worden.Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch keine Verletzung von Rechten erkennen, die dem Beschwerdeführer aus Paragraph 4, Absatz 3 und aus Paragraph 36, Absatz 4, des Wiener Garagengesetzes erfließen. In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen nur vor, durch die beiden Gutachten des Hygieneinstitutes der Universität Wien erscheine "das Gutachten des Herrn Amtssachverständigen widerlegt, der als weisungsgebundener Beamter dem Magistrat der Stadt Wien angehört, sohin dem gleichen Behördenkreis wie die belangte Behörde, sowie die Baubehörde". Dieses Vorbringen kann der Verwaltungsgerichtshof nur im Sinne eines Vorwurfes des Inhaltes verstehen, daß die belangte Behörde nicht dem Gutachten des weisungsgebundenen Beamten den Vorzug hätte geben dürfen, sondern ihre Entscheidung auf das Gutachten des Universitätsinstitutes hätte gründen müssen. Die hier angeschnittene Frage liegt auf dem Gebiet der Beweiswürdigung. Die für ihre Beantwortung maßgeblichen verfahrensrechtlichen Grundlagen, die Paragraphen 45 bis 55 AVG 1950, besagen hiezu in erster Linie, daß die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zum Beweis durch Vernehmung von Sachverständigen besagt Paragraph 52, des angeführten Gesetzes, daß dann, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen sind, die Behörde aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden kann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Daraus ist unmittelbar einsichtig, daß die Behörde nicht verhalten sein kann, ein Sachverständigengutachten nur deshalb einem anderen vorzuziehen, weil es nicht von einem "weisungsgebundenen Amtssachverständigen" stammt. Es verhält sich vielmehr so, daß die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert besitzen und zwischen den Gutachten der einzelnen von der Behörde herangezogenen Sachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht (so schon das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1963, Zl. 2124/62, auf dessen Entscheidungsgründe unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen sei). Der Wert eines Beweismittels ist vielmehr, wie gleichfalls schon in dem soeben zitierten Erkenntnis hervorgehoben worden ist, nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, d. h. nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, nach der Schlüssigkeit der Aussagen und nach der Glaubwürdigkeit der Angaben. Bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten hat daher die Behörde in der Bescheidbegründung anzugeben, welche Erwägungen für sie maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Ihre Begründungspflicht im Sinne dieser Anforderungen ist die belangte Behörde, wie die ausführliche Darstellung des Verwaltungsgeschehens zeigt, voll nachgekommen. Sie hat die sachlichen Gründe dargelegt, die sie bestimmt haben, in Übereinstimmung mit dem Amtssachverständigengutachten sowie in Berücksichtigung gewisser, den Betrieb zur Nachtzeit betreffender Aussagen des vom Beschwerdeführer beigebrachten privaten Sachverständigengutachtens als erwiesen anzunehmen, daß die geplanten Einstellplätze jedenfalls dann, wenn Zu- und Abfahrten entsprechend der für die Mitbeteiligte verbindlichen Baubeschreibung ausschließlich in der Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr stattfänden, nur solche Störungen der Bewohner der Nachbarschaft hervorrufen würden, die den ihnen vom Gesetz gewährleisteten besonderen Schutz unangetastet lassen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Erwägungen unschlüssig oder sonst bedenklich wären. Die belangte Behörde hat daher nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes auch keinen Anlaß - und keine gesetzliche Ermächtigung - gehabt, auf der Grundlage des Paragraph 36, Absatz 4, des Wiener Garagengesetzes von der Mitbeteiligten die Errichtung von Garagen anstelle der vorgesehenen Einstellplätze zu fordern. Auch in jenen Rechten, die ihm aus den Paragraphen 4, Absatz 3 und 36 Absatz 4, des angeführten Gesetzes erfließen, ist der Beschwerdeführer sohin nicht verletzt worden.
Zu sagen bleibt, daß der Beschwerdeführer auch durch Hinweise auf Erklärungen, die von Funktionären der Wiener Stadtverwaltung im Zusammenhang mit der Schaffung von Parkplätzen zur Notwendigkeit eines besonderen Schutzes älterer Menschen und deren ungestörter Ruhe abgegeben haben, den Nachweis einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, um die allein es vor dem Verwaltungsgerichtshof gehen kann, nicht zu führen vermochte. Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Zu sagen bleibt, daß der Beschwerdeführer auch durch Hinweise auf Erklärungen, die von Funktionären der Wiener Stadtverwaltung im Zusammenhang mit der Schaffung von Parkplätzen zur Notwendigkeit eines besonderen Schutzes älterer Menschen und deren ungestörter Ruhe abgegeben haben, den Nachweis einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, um die allein es vor dem Verwaltungsgerichtshof gehen kann, nicht zu führen vermochte. Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
An den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war der Verwaltungsgerichtshof zufolge § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 nicht gebunden, da gemäß der angeführten Gesetzesstelle ein solcher Antrag innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde zu stellen ist, der Beschwerdeführer aber die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erst in jenem Schriftsatz verlangt hat, in dem er seine Beschwerde über hg. Auftrag ergänzt hat.An den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war der Verwaltungsgerichtshof zufolge Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 nicht gebunden, da gemäß der angeführten Gesetzesstelle ein solcher Antrag innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde zu stellen ist, der Beschwerdeführer aber die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erst in jenem Schriftsatz verlangt hat, in dem er seine Beschwerde über hg. Auftrag ergänzt hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4.
Wien, am 17. Februar 1972
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten RangordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000858.X00Im RIS seit
23.09.2002Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018