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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1353/66 B VS 22. November 1967 VwSlg 7226 A/1967 RS 1Stammrechtssatz
Rechtsgestaltende Bescheide, mit welchem Rechte begründet werden und die dadurch gekennzeichnet sind, dass es dem Träger der verliehenen Rechte freisteht, von diesen Rechten Gebrauch zu machen oder nicht (hier: Betriebsanlagegenehmigung) sind einer Vollstreckung iSd § 30 Abs 2 VwGG 1965 nicht fähig. Einer gegen solche Bescheide erhobenen VwGH-Beschwerde (hier: durch Anrainer) darf daher aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.Rechtsgestaltende Bescheide, mit welchem Rechte begründet werden und die dadurch gekennzeichnet sind, dass es dem Träger der verliehenen Rechte freisteht, von diesen Rechten Gebrauch zu machen oder nicht (hier: Betriebsanlagegenehmigung) sind einer Vollstreckung iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 nicht fähig. Einer gegen solche Bescheide erhobenen VwGH-Beschwerde (hier: durch Anrainer) darf daher aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000268.X01Im RIS seit
02.10.2002