RS Vwgh 1972/2/17 0268/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1972
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Z1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1353/66 B VS 22. November 1967 VwSlg 7226 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Rechtsgestaltende Bescheide, mit welchem Rechte begründet werden und die dadurch gekennzeichnet sind, dass es dem Träger der verliehenen Rechte freisteht, von diesen Rechten Gebrauch zu machen oder nicht (hier: Betriebsanlagegenehmigung) sind einer Vollstreckung iSd § 30 Abs 2 VwGG 1965 nicht fähig. Einer gegen solche Bescheide erhobenen VwGH-Beschwerde (hier: durch Anrainer) darf daher aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.Rechtsgestaltende Bescheide, mit welchem Rechte begründet werden und die dadurch gekennzeichnet sind, dass es dem Träger der verliehenen Rechte freisteht, von diesen Rechten Gebrauch zu machen oder nicht (hier: Betriebsanlagegenehmigung) sind einer Vollstreckung iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 nicht fähig. Einer gegen solche Bescheide erhobenen VwGH-Beschwerde (hier: durch Anrainer) darf daher aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000268.X01

Im RIS seit

02.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten