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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Da nach § 68 Abs 7 AVG 1950 niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde nach den vorhergehenden Abs 2 bis Abs 4 zustehenden Abänderungsrechtes oder Behebungsrechtes zusteht, kann von einer Verletzung der Entscheidungspflicht keine Rede sein, wenn eine gegen einen rechtskräftigen Bescheid eingebrachte Beschwerde unerledigt bleibt.Da nach Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde nach den vorhergehenden Absatz 2 bis Absatz 4, zustehenden Abänderungsrechtes oder Behebungsrechtes zusteht, kann von einer Verletzung der Entscheidungspflicht keine Rede sein, wenn eine gegen einen rechtskräftigen Bescheid eingebrachte Beschwerde unerledigt bleibt.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000265.X02Im RIS seit
02.10.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017