RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

HöfeG Tir §5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Antragstellung nach § 5 HöfeG Tir ist nicht an die Eigentümerstellung des geschlossenen Hofes geknüpft. Antragsbefugt nach § 5 HöfeG Tir ist jeder, der ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermag, was beim Masseverwalter der konkursverfangenen Verlassenschaft der Fall ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070171.X01

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten