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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HöfeG Tir §5;Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Antragstellung nach § 5 HöfeG Tir ist nicht an die Eigentümerstellung des geschlossenen Hofes geknüpft. Antragsbefugt nach § 5 HöfeG Tir ist jeder, der ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermag, was beim Masseverwalter der konkursverfangenen Verlassenschaft der Fall ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070171.X01Im RIS seit
08.01.2007