TE Vfgh Beschluss 1984/10/8 B459/84, A21/84

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Veröffentlicht am 08.10.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litb idF BGBl 353/1981
VfGG §82 Abs1
ZPO §226 Abs1

Leitsatz

VerfGG §82 Abs1; Weiterleitung einer versehentlich beim VwGH eingebrachten Beschwerde an den VfGH; Tag des Eingangs beim VfGH gilt als Einbringungstag; Versäumung der Beschwerdefrist B-VG Art137; Unzulässigkeit einer bedingten Klage, die die Erheblichkeit des Klagebegehrens von einer Bindung abhängig macht

Spruch

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Wr. Landesregierung vom 13. März 1984, Z MA 64-88/83/Str. Dieser Bescheid wurde dem Bf. - wie von ihm selbst ausgeführt - am 2. April 1984 zugestellt. Die dagegen erhobene, an den VfGH gerichtete Beschwerde wurde vom Bf. am 14. Mai 1984 in einem an den VwGH adressierten Kuvert zur Postaufgabe gebracht und ist am 15. Mai 1984 beim VwGH eingelangt. Von diesem Gericht wurde sie am 28. Mai 1984 an den VfGH weitergeleitet, sodaß sie erst an diesem Tag bei diesem eingegangen ist.

1.2. Die Beschwerde ist verspätet.

Gemäß §82 Abs1 VerfGG kann die Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

Der VfGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine mit der Post an eine unzuständige Stelle in Lauf gesetzte Beschwerde, die erst von dieser an den VfGH weitergeleitet wurde, nicht am Tage der Postaufgabe, sondern erst am Tage des Eingangs beim VfGH als eingebracht gilt (vgl. VfSlg. 6312/1970, 9040/1981, VfGH 8. März 1977 B484/76, 27. November 1981 B434/81). Nur bei ordnungsgemäßer Adressierung an den zuständigen Gerichtshof ist der Tag der Postaufgabe maßgeblich.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde in einem an den VwGH adressierten Kuvert zur Post gegeben. Beim VfGH ist sie erst nach Ablauf der Frist von 6 Wochen eingelangt. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen.

2.1. Der Einschreiter erhebt weiters das "Eventualbegehren", die Stadt Wien gemäß Art137 B-VG zur Zahlung eines Betrages von 2200 S samt 4 vH Zinsen seit 7. Juli 1982 und den Ersatz der Kosten für schuldig zu erkennen, falls der VfGH finde, "daß die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde zutrifft, wonach der Antrag auf Zurückzahlung einer Geldstrafe samt Verfahrenskosten mittels Klage gemäß Art137 B-VG ... geltend gemacht werden" müsse.

2.2. Dieses Begehren des Einschreiters läuft darauf hinaus, daß seine Klage verfahrensrechtlich nur für den Fall in Erscheinung treten soll, daß die Klagsführung in den Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes fällt. Damit wird die prozessuale Erheblichkeit des gestellten Klagebegehrens von einer Bedingung abhängig gemacht. Es handelt sich somit nicht um ein - nach herrschender Lehre zulässiges - an ein Hauptbegehren anknüpfendes Eventualbegehren, sondern um eine Klage, die nur dann als erhoben geltend soll, wenn das Gericht eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Einer bedingten Klage dieser Art fehlt ein bestimmtes Begehren iS des §226 Abs1 ZPO (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen III, S 11).

Damit erweist sich die Klage als unzulässig; sie ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B459.1984

Dokumentnummer

JFT_10158992_84B00459_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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