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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1190/68 B 24. November 1969 RS 2Stammrechtssatz
Eine nach § 59 Abs 2 AVG gesetzte Erfüllungsfrist ist als integrierender Bestandteil des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages der Rechtskraft eines derartigen Auftrages teilhaftig; daraus ergibt sich, daß ein Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist auf die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides gerichtet ist (Hinweis B 15.3.1965, 2246/64, B 8.5.1967, 1254/66 und B 11.9.1967, 2188/65; daher mangelnde Beschwerdeberechtigung).Eine nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG gesetzte Erfüllungsfrist ist als integrierender Bestandteil des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages der Rechtskraft eines derartigen Auftrages teilhaftig; daraus ergibt sich, daß ein Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist auf die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides gerichtet ist (Hinweis B 15.3.1965, 2246/64, B 8.5.1967, 1254/66 und B 11.9.1967, 2188/65; daher mangelnde Beschwerdeberechtigung).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000088.X01Im RIS seit
19.03.2007