RS Vwgh 2006/12/7 2006/07/0059

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 Anh1 Q16;
AWG 2002 Anh1 Q9;

Rechtssatz

Ohne Belang für die Abfalleigenschaft von Klärschlamm ist es, ob dieser der Gruppe Q 9 im Anhang 1 zum AWG 2002 zugeordnet werden kann. Voraussetzung für die Bejahung der Abfalleigenschaft von Stoffen oder Produkten ist nach § 2 Abs 1 AWG 2002, dass diese unter die in Anhang 1 des AWG 2002 angeführten Gruppen fallen. Anhang 1 enthält aber unter Q 16 ("Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören") einen Auffangtatbestand, dem Klärschlämme jedenfalls zugeordnet werden können, auch wenn sie nicht der Gruppe Q 9 ("Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung von Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter)") zuzuordnen sein sollten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070059.X07

Im RIS seit

04.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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