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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1;Rechtssatz
Ohne Belang für die Abfalleigenschaft von Klärschlamm ist es, ob dieser der Gruppe Q 9 im Anhang 1 zum AWG 2002 zugeordnet werden kann. Voraussetzung für die Bejahung der Abfalleigenschaft von Stoffen oder Produkten ist nach § 2 Abs 1 AWG 2002, dass diese unter die in Anhang 1 des AWG 2002 angeführten Gruppen fallen. Anhang 1 enthält aber unter Q 16 ("Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören") einen Auffangtatbestand, dem Klärschlämme jedenfalls zugeordnet werden können, auch wenn sie nicht der Gruppe Q 9 ("Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung von Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter)") zuzuordnen sein sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070059.X07Im RIS seit
04.01.2007Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015