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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 litb;Rechtssatz
Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH gemäß § 45 Abs 1 lit b VwGG bewilligt, dann steht dem Bfr ein Anspruch auf Kostenersatz nicht zu.Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VwGG bewilligt, dann steht dem Bfr ein Anspruch auf Kostenersatz nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000198.X01Im RIS seit
24.09.2002