RS Vwgh 2006/12/7 2003/07/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E13101000
E3R E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32001R0761 EMASV-II Anh5 ;
EURallg;
UMG 2001 §13 Abs2 Z3;
UMG 2001 §5 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0128 2003/07/0068

Rechtssatz

Dass einerseits ein Teammitglied der bf Umweltgutachterorganisation bei einer Umweltprüfung eines Betriebs als selbständiger Berater, andererseits der leitende Umweltgutachter der bf Partei validierend im Rahmen einer EMAS-Begutachtung für diesen Betrieb tätig waren, steht den Anforderungen betreffend die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der EMASV II und des UMG 2001 entgegen. Dass die beiden genannten Personen in keinem Dienstverhältnis zur bf Umweltgutachterorganisation stehen, sondern auf Werkvertragsbasis tätig würden, ist dabei ohne Relevanz. Die Materialien [Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UMG 2001 (352 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, S. 29) zu § 5 Abs. 3 legcit]zeigen es ganz deutlich, dass die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation mit dem Gebot der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070052.X02

Im RIS seit

12.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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