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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Gesamtvorbringen des Bf, dass dieser unmissverständlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, dann ist bei Vorliegen eines Grundes, ungeachtet des Fehlens einer formellen Bezugsnahme auf § 46 VwGG, diesem Antrag Folge zu geben (Hinweis E 23.1.1950, 642, 727/47, VwSlg 1197 A/1950).Ergibt sich aus dem Gesamtvorbringen des Bf, dass dieser unmissverständlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, dann ist bei Vorliegen eines Grundes, ungeachtet des Fehlens einer formellen Bezugsnahme auf Paragraph 46, VwGG, diesem Antrag Folge zu geben (Hinweis E 23.1.1950, 642, 727/47, VwSlg 1197 A/1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000302.X01Im RIS seit
22.08.2002