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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §23 Abs7;Beachte
y13277;Rechtssatz
Die Behörde hat auf Grund eines ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheines keinen Grund, an der Richtigkeit der darin angeführten Tatsachen zu zweifeln, und ist daher nicht gehalten, Untersuchungen darüber anzustellen, ob die Angaben des Zustellers der Post auf dem Rückschein richtig sind. Der Beweis des Gegenteiles durch die Partei ist jedoch zulässig und bereits im Verwaltungsverfahren und nicht erst im Verfahren vor dem VwGH anzutreten (Wenn daher die Partei am Tage der Hinterlegung der Postsendung noch ortsanwesend war, so ist rechtswirksam hinterlegt worden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002078.X01Im RIS seit
24.02.1972