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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89 Abs3;Rechtssatz
Nur in den Fällen des Abs 3 § 89 StVO sind die durch die Behörde oder den Straßenerhalter aufgewendeten Kosten gemäß Abs 4 der selben Bestimmung dem Besitzer des Fahrzeuges aufzuerlegen. Für die Kosten der Entfernung eines Gegenstandes nach Abs 5 kann die Bestimmung des § 89 Abs 4 nicht zur Anwendung kommen.Nur in den Fällen des Absatz 3, Paragraph 89, StVO sind die durch die Behörde oder den Straßenerhalter aufgewendeten Kosten gemäß Absatz 4, der selben Bestimmung dem Besitzer des Fahrzeuges aufzuerlegen. Für die Kosten der Entfernung eines Gegenstandes nach Absatz 5, kann die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 4, nicht zur Anwendung kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001308.X01Im RIS seit
08.07.2002