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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage der persönlichen Anwesenheitspflicht des Fahrschulinhabers in seiner Fahrschule, daher einem in Villach wohnhaften Fahrschulinhaber zu Recht nicht die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Fahrschule in Saalfelden erteilt wurde (Hinweis E 21.12.1960, 0690/60, E 10.1.1963, 0005/61, E 2.6.1958, 2392/57 und E 26.1.1965, 0962/64); weiters dahingehend, dass das KFG eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule unter einer Bedingung nicht kennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001241.X01Im RIS seit
25.06.2002