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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §137 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hintrauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommissär Dr. Schuszter, über die Beschwerde des JH in S, vertreten durch DDr. Siegfried Mitterhammer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 34/IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Oktober 1971, Zl. Wa-3868/1-1971/Ob, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Sommer 1971 erstatteten die Miteigentümer einer am Attersee gelegenen Liegenschaft bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Anzeige, daß seit 1969/70 aus dem von der Attersee-Bundesstraße nach Süden verlaufenden Straßenkanal stark verschmutzte übelriechende Gewässer in den See gelangten. Dieser Kanal ist im Zuge des Ausbaues der Attersee-Bundesstraße (Umfahrung Seewalchen) zur Ableitung der Niederschlagswässer verlegt worden und mündet zirka 70 m westlich des Strandbades Seewalchen in den Attersee. Die für die Verwaltung der Bundesstraßen zuständige Abteilung beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung teilte der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 6. August 1971 mit, daß besagter Kanal im Norden beim Grundstück Nr. n1 der Katastralgemeinde Seewalchen, also oberhalb der Attersee-Bundesstraße, ende. Auf Grund der beschädigten Grasnarbe sei festgestellt worden, daß der Kanal ohne Genehmigung der Bundesstraßenverwaltung bis zum Hotel des Beschwerdeführers fortgesetzt worden sei. Zwischen der Bundesstraßenverwaltung und dem Beschwerdeführer bestünden keinerlei Vereinbarungen über die Einleitung von häuslichen Abwässern.
Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz am 18. August 1971 erklärte der Beschwerdeführer, es entspräche den Tatsachen, daß die Abwässer aus seinem Betrieb in den Straßenkanal abgeleitet würden. Es entziehe sich seiner Kenntnis, wohin sie dann gelangten. Soviel sich der Beschwerdeführer erinnern könne, sei beim Bau der Attersee-Bundesstraße die Genehmigung erteilt worden - er wüßte nicht mehr, ob von der Gemeinde oder von der Bundesstraßenverwaltung -, daß er seinen Abwasserkanal in den Straßenkanal einbinden könne. Der Beschwerdeführer sei daher der Ansicht, daß er berechtigt gewesen sei, die Abwässer in den Kanal einmünden zu lassen. Er habe nicht die Kenntnis der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes besessen, sehe aber ein, daß der Zustand vom Standpunkt der Gewässerreinhaltung nicht länger geduldet werden könne und er werde alles unternehmen, den Übelstand abzustellen. Er werde einen Ziviltechniker mit der Erteilung eines Sanierungsvorschlages betrauen und dann die entsprechenden Maßnahmen setzen. In der Niederschrift heißt es dann wörtlich:
"Bis 31. 10. 1971 verspreche ich ferner, daß keine Abwässer mehr in den Kanal gelangen.
Da ich wirklich nicht absichtlich gehandelt habe, bitte ich von einer Bestrafung abzusehen."
Mit Straferkenntnis vom 6. Oktober 1971 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Beschwerdeführer für schuldig, seit Jahren die Abwässer aus seinem Hotelbetrieb in den Straßenkanal der Attersee-Bundesstraße, der in den Attersee mündet, eingeleitet zuhaben, wodurch dieses Gewässer verunreinigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 2 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), begangen und es werde über den Beschwerdeführer gemäß § 137 WRG eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von 14 Tagen, verhängt.Mit Straferkenntnis vom 6. Oktober 1971 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Beschwerdeführer für schuldig, seit Jahren die Abwässer aus seinem Hotelbetrieb in den Straßenkanal der Attersee-Bundesstraße, der in den Attersee mündet, eingeleitet zuhaben, wodurch dieses Gewässer verunreinigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG), begangen und es werde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 137, WRG eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von 14 Tagen, verhängt.
In der beigegebenen Begründung wurde der Verantwortung des Beschwerdeführers entgegengehalten, daß für die Genehmigung zur Abwassereinleitung lediglich die Wasserrechtsbehörde kompetent sei. Die Äußerung, der Beschwerdeführer habe nicht gewußt, wohin die Abwässer gelangten, sei unglaubwürdig. Auch für den Fall, daß der Kanal in ein landwirtschaftliches Grundstück ausmünde, wäre eine konsenslose Abwassereinleitung nicht erlaubt gewesen. Unkenntnis des Wasserrechtsgesetzes schütze den Beschwerdeführer nicht vor Bestrafung. Außerdem sei die Verantwortung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Unkenntnis des Wasserrechtsgesetzes unglaubwürdig, da er Obmann des Fremdenverkehrsverbandes sei. Das Tatgeständnis sei bei der Strafbemessung mildernd; straferschwerend sei der Umstand, daß der Beschwerdeführer seit Jahren die Abwässer aus einem großen Hotelbetrieb konsenslos in den Attersee einbringe und daß er überdies dem Auftrag zur Sanierung der Abwasserbeseitigung nicht zeitgerecht nachgekommen sei.
In seinem dagegen erhobenen Rechtsmittel behauptete der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, daß er seinen Hotelbetrieb bereits im Jahre 1951 begonnen habe. Es sei ihm bei der Bauverhandlung bezüglich der Abwässer mitgeteilt worden, daß er diese auf seinem eigenen Grund abzuleiten habe, was auch so gehandhabt worden sei. Die Attersee-Bundesstraße sei erst in der Folge, und zwar teilweise über den Grund des Beschwerdeführers, gebaut worden. Vom Grundstück des Beschwerdeführers aus bestehe überhaupt keine Zuleitung zum Straßenkanal und es sei daher durchaus möglich, daß von anderen Grundstücken Abwässer in den Straßenkanal geleitet würden. Es hätte daher durch einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen festgestellt werden können, daß keine Rohrleitung vom Anwesen des Beschwerdeführers in den Straßenkanal münde. Im übrigen erhob der Beschwerdeführer auch Berufung wegen der Höhe des Strafausmaßes.
Mit dem Bescheid vom 28. Oktober 1971 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit den §§ 66 und 67 AVG 1950 keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. In der Begründung wurde ausgeführt:Mit dem Bescheid vom 28. Oktober 1971 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung gemäß Paragraph 51, VStG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 66 und 67 AVG 1950 keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. In der Begründung wurde ausgeführt:
Wenn der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorbringe, daß von seinem Grundstück keine Zuleitung zum Straßenkanal bestehe, so stehe dies im Widerspruch zum Ergebnis der Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und überdies auch zu den Angaben der Bundesstraßenverwaltung. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen sei im Hinblick auf diesen eindeutigen Sachverhalt nicht erforderlich gewesen. Ebenso erübrige sich eine Einsichtnahme in den Bauakt, da die Baubehörde für die Erteilung einer Bewilligung zur Abwasserversickerung oder zur Einleitung von Abwässern in ein Gewässer nicht zuständig sei. Da der Beschwerdeführer keine wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Abwässer aus seinem Hotel in den Attersee besitze, sei er spruchgemäß zu bestrafen gewesen. Solange noch keine öffentliche Kanalisationsanlage bestehe, habe der Beschwerdeführer nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes für eine sanitär einwandfreie Beseitigung der Abwässer zu sorgen. Die Verwaltungsbehörde zweiter Instanz drohte dem Beschwerdeführer weitere allfällige Strafen und Zwangsmaßnahmen an, falls er die Einleitung der Abwässer in den Straßenkanal nicht unverzüglich einstellen und bei der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage eines Projektes um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Abwasserbeseitigung einkommen sollte. Bezüglich des Ausmaßes der verhängten Strafe wurde insbesondere auch darauf verwiesen, daß die Abwassereinleitung nächst einem öffentlichen Strandbad erfolgt sei.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, die sich als unbegründet erweist, dies aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 32 Abs. 2 lit. a und § 137 Abs. 1 WRG gestützt.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und Paragraph 137, Absatz eins, WRG gestützt.
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2 WRG) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8 WRG) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2, WRG) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (Paragraph 8, WRG) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Der Bewilligung im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG bedürfen zufolge § 32 Abs. 2 leg. cit. insbesondere:Der Bewilligung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, WRG bedürfen zufolge Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. insbesondere:
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür
erforderlichen Anlagen........
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen das Wasserrechtsgesetz unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 20.0000,-- zu bestrafen. Da die angewendete Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit im Sinne des § 137 Abs. 1 WRG fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs. 1 erster Satz VStG 1950).Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen das Wasserrechtsgesetz unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 20.0000,-- zu bestrafen. Da die angewendete Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit im Sinne des Paragraph 137, Absatz eins, WRG fahrlässiges Verhalten (Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG 1950).
In seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer erstmals und in Widerspruch zu seinem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren, daß anläßlich des Baues der Attersee-Bundesstraße im Sommer 1950 eine Verhandlung stattgefunden habe, bei der unter anderem dem Vater des Beschwerdeführers als damaligem Eigentümer des Hotels gestattet worden sei, die Abwässer, die nördlich der Straßen anfielen, "in den vorgesehenen Sammelkanal" abzuleiten. Demnach sei die Abwasserbeseitigung geregelt worden.
Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen eine im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unzulässige Neuerung darstellt, könnten diese Umstände der Beschwerde keineswegs zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg verhelfen. Denn unbeschadet der Frage, was unter dem Ausdruck "Abwässer" hier zu verstehen ist, hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Gegenschrift mit Recht entgegen, daß dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvorgänger weder für eine Abwassereinbringung in den Attersee, noch für eine Abwasserversickerung eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist.Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen eine im Grunde des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 unzulässige Neuerung darstellt, könnten diese Umstände der Beschwerde keineswegs zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg verhelfen. Denn unbeschadet der Frage, was unter dem Ausdruck "Abwässer" hier zu verstehen ist, hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Gegenschrift mit Recht entgegen, daß dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvorgänger weder für eine Abwassereinbringung in den Attersee, noch für eine Abwasserversickerung eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist.
Wenn die belangte Behörde die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe nicht gewußt, wohin die Abwässer in der weiteren Folge gelangten, als unglaubwürdig bezeichnet und in diesem Zusammenhang auf die örtliche Lage und auf die Richtung des Straßenkanals verwiesen hat, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in dieser Richtung unschlüssig begründet hat oder bei dieser Sachlage im Unterbleiben eines Lokalaugenscheines (unter Beiziehung von Sachverständigen) ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr - abweichend von seinem Vorbringen in der Berufung - zugibt, daß tatsächlich Abwässer von seinem Betrieb in die Straßenkanalisation gelangten, sich aber darauf beruft, daß nicht er die Abwasserableitung in den Straßenkanal eingebunden habe, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß ihm allein die unbefugte Ableitung dieser Abwässer in den Attersee zuzurechnen ist.
Da die Beschwerde somit nach keiner Richtung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerde somit nach keiner Richtung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun vermochte, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 25. Februar 1972
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002278.X00Im RIS seit
23.09.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015