RS Vwgh 1972/2/25 2049/70

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Veröffentlicht am 25.02.1972
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §62;
  1. KOVG 1957 § 62 heute
  2. KOVG 1957 § 62 gültig ab 01.07.1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1967

Rechtssatz

Eine Verschlimmerung des Gesamtleidenszustandes ist für das Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne des § 62 KOVG nur dann von Bedeutung (und damit eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes, welche die Rechtskraft einer früheren Einstellung der Beschädigtenrente auf Grund des § 62 KOVG hinfällig macht), wenn danach die Durchführung der Untersuchung mit unzumutbaren Schmerzen verbunden ist (Hinweis E 4.7.1958, 2458/55, VwSlg 4719 A/1958).Eine Verschlimmerung des Gesamtleidenszustandes ist für das Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne des Paragraph 62, KOVG nur dann von Bedeutung (und damit eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes, welche die Rechtskraft einer früheren Einstellung der Beschädigtenrente auf Grund des Paragraph 62, KOVG hinfällig macht), wenn danach die Durchführung der Untersuchung mit unzumutbaren Schmerzen verbunden ist (Hinweis E 4.7.1958, 2458/55, VwSlg 4719 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1970002049.X01

Im RIS seit

05.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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