Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §62;Rechtssatz
Eine Verschlimmerung des Gesamtleidenszustandes ist für das Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne des § 62 KOVG nur dann von Bedeutung (und damit eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes, welche die Rechtskraft einer früheren Einstellung der Beschädigtenrente auf Grund des § 62 KOVG hinfällig macht), wenn danach die Durchführung der Untersuchung mit unzumutbaren Schmerzen verbunden ist (Hinweis E 4.7.1958, 2458/55, VwSlg 4719 A/1958).Eine Verschlimmerung des Gesamtleidenszustandes ist für das Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne des Paragraph 62, KOVG nur dann von Bedeutung (und damit eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes, welche die Rechtskraft einer früheren Einstellung der Beschädigtenrente auf Grund des Paragraph 62, KOVG hinfällig macht), wenn danach die Durchführung der Untersuchung mit unzumutbaren Schmerzen verbunden ist (Hinweis E 4.7.1958, 2458/55, VwSlg 4719 A/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970002049.X01Im RIS seit
05.08.2002