RS Vwgh 1972/2/25 0722/71

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Veröffentlicht am 25.02.1972
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §115 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs2;
  1. WRG 1959 § 115 heute
  2. WRG 1959 § 115 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 115 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 115 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Eine Wasserbenutzungsanlage, die in das Projekt eines bevorzugten Wasserbaues einbezogen und zufolge der Bewilligung dieses Wasserbaues - vorbehaltlich der noch auszusprechenden Enteignung - Bestandteil einer anderen neuen Anlage wird, verliert damit den Charakter einer Anlage, über deren Nutzungsrechte im Zweifelsfalle noch im Sinne des § 13 Abs 2 durch einen gesonderten Feststellungsbescheid abzusprechen wäre. Im Sinne des § 115 Abs 1 hat der Betroffene vielmehr nur mehr den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die Frage, welchen Umfang und demzufolge welchen Wert das betreffende Wasserbenutzungsrecht hat, ist also im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren zu lösen.Eine Wasserbenutzungsanlage, die in das Projekt eines bevorzugten Wasserbaues einbezogen und zufolge der Bewilligung dieses Wasserbaues - vorbehaltlich der noch auszusprechenden Enteignung - Bestandteil einer anderen neuen Anlage wird, verliert damit den Charakter einer Anlage, über deren Nutzungsrechte im Zweifelsfalle noch im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, durch einen gesonderten Feststellungsbescheid abzusprechen wäre. Im Sinne des Paragraph 115, Absatz eins, hat der Betroffene vielmehr nur mehr den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die Frage, welchen Umfang und demzufolge welchen Wert das betreffende Wasserbenutzungsrecht hat, ist also im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren zu lösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000722.X02

Im RIS seit

13.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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