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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §115 Abs1;Rechtssatz
Eine Wasserbenutzungsanlage, die in das Projekt eines bevorzugten Wasserbaues einbezogen und zufolge der Bewilligung dieses Wasserbaues - vorbehaltlich der noch auszusprechenden Enteignung - Bestandteil einer anderen neuen Anlage wird, verliert damit den Charakter einer Anlage, über deren Nutzungsrechte im Zweifelsfalle noch im Sinne des § 13 Abs 2 durch einen gesonderten Feststellungsbescheid abzusprechen wäre. Im Sinne des § 115 Abs 1 hat der Betroffene vielmehr nur mehr den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die Frage, welchen Umfang und demzufolge welchen Wert das betreffende Wasserbenutzungsrecht hat, ist also im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren zu lösen.Eine Wasserbenutzungsanlage, die in das Projekt eines bevorzugten Wasserbaues einbezogen und zufolge der Bewilligung dieses Wasserbaues - vorbehaltlich der noch auszusprechenden Enteignung - Bestandteil einer anderen neuen Anlage wird, verliert damit den Charakter einer Anlage, über deren Nutzungsrechte im Zweifelsfalle noch im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, durch einen gesonderten Feststellungsbescheid abzusprechen wäre. Im Sinne des Paragraph 115, Absatz eins, hat der Betroffene vielmehr nur mehr den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die Frage, welchen Umfang und demzufolge welchen Wert das betreffende Wasserbenutzungsrecht hat, ist also im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000722.X02Im RIS seit
13.09.2002