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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12;Rechtssatz
Ist das Maß der dem Wasserberechtigten zustehenden Wasserbenutzung anlässlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht bestimmt festgesetzt worden, dann besteht an der Feststellung dieses Maßes im Sinne der §§ 12 und 13 Abs 2 ein rechtliches Interesse, welches die Behörde grundsätzlich zur Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheides (auch aus Anlass der Kollaudierung) berechtigt.Ist das Maß der dem Wasserberechtigten zustehenden Wasserbenutzung anlässlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht bestimmt festgesetzt worden, dann besteht an der Feststellung dieses Maßes im Sinne der Paragraphen 12 und 13 Absatz 2, ein rechtliches Interesse, welches die Behörde grundsätzlich zur Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheides (auch aus Anlass der Kollaudierung) berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000722.X01Im RIS seit
13.09.2002