RS Vwgh 1972/2/25 0722/71

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Veröffentlicht am 25.02.1972
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13 Abs2;
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ist das Maß der dem Wasserberechtigten zustehenden Wasserbenutzung anlässlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht bestimmt festgesetzt worden, dann besteht an der Feststellung dieses Maßes im Sinne der §§ 12 und 13 Abs 2 ein rechtliches Interesse, welches die Behörde grundsätzlich zur Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheides (auch aus Anlass der Kollaudierung) berechtigt.Ist das Maß der dem Wasserberechtigten zustehenden Wasserbenutzung anlässlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht bestimmt festgesetzt worden, dann besteht an der Feststellung dieses Maßes im Sinne der Paragraphen 12 und 13 Absatz 2, ein rechtliches Interesse, welches die Behörde grundsätzlich zur Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheides (auch aus Anlass der Kollaudierung) berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000722.X01

Im RIS seit

13.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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