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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art119a Abs9;Rechtssatz
Der Bescheid der Landesregierung, mit dem einem Antrag einer Gemeindevertretung auf Gewährung einer Ausnahme nach § 19 Abs 3 RaumordnungsG 1968 die Zustimmung versagt wird, kann gem § 72b Abs 2 der Slbg Gemeindeordnung 1965 idF der Gemeindeordnungs-Novelle 1971 unmittelbar nur von der Gemeinde nach Art 119a Abs 9 B-VG mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Weiters Ausführungen dahingehend auf welche Art und Weise Bauführer und Nachbar nunmehr ihre Rechte verfolgen können. Weiters Ausführungen dahingehend auf welche Art und Weise Bauführer und Nachbar nunmehr ihre Rechte verfolgen können.Der Bescheid der Landesregierung, mit dem einem Antrag einer Gemeindevertretung auf Gewährung einer Ausnahme nach Paragraph 19, Absatz 3, RaumordnungsG 1968 die Zustimmung versagt wird, kann gem Paragraph 72 b, Absatz 2, der Slbg Gemeindeordnung 1965 in der Fassung der Gemeindeordnungs-Novelle 1971 unmittelbar nur von der Gemeinde nach Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Weiters Ausführungen dahingehend auf welche Art und Weise Bauführer und Nachbar nunmehr ihre Rechte verfolgen können. Weiters Ausführungen dahingehend auf welche Art und Weise Bauführer und Nachbar nunmehr ihre Rechte verfolgen können.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und StraßenwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000081.X05Im RIS seit
22.08.2002