RS Vwgh 1972/3/1 2106/71

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Veröffentlicht am 01.03.1972
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art49 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

y24990;

Rechtssatz

Die Geltung von Normen ist von der Kenntnisnahme durch den Normunterworfenen nicht abhängig. Wohl zielt die Kundmachung, an die Art 49 Abs 1 B-VG die Geltung knüpft, auf Kenntnisse ab; doch ist die bindende Kraft nicht davon abhängig, ob dieses Ziel erreicht wurde. Für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, kann diese Frage nicht anders beurteilt werden. Eine andere Frage ist es, ob und inwiefern jeweils die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift als Verschulden beurteilt werden kann.Die Geltung von Normen ist von der Kenntnisnahme durch den Normunterworfenen nicht abhängig. Wohl zielt die Kundmachung, an die Artikel 49, Absatz eins, B-VG die Geltung knüpft, auf Kenntnisse ab; doch ist die bindende Kraft nicht davon abhängig, ob dieses Ziel erreicht wurde. Für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, kann diese Frage nicht anders beurteilt werden. Eine andere Frage ist es, ob und inwiefern jeweils die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift als Verschulden beurteilt werden kann.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002106.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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