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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art49 Abs1;Beachte
y24990;Rechtssatz
Die Geltung von Normen ist von der Kenntnisnahme durch den Normunterworfenen nicht abhängig. Wohl zielt die Kundmachung, an die Art 49 Abs 1 B-VG die Geltung knüpft, auf Kenntnisse ab; doch ist die bindende Kraft nicht davon abhängig, ob dieses Ziel erreicht wurde. Für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, kann diese Frage nicht anders beurteilt werden. Eine andere Frage ist es, ob und inwiefern jeweils die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift als Verschulden beurteilt werden kann.Die Geltung von Normen ist von der Kenntnisnahme durch den Normunterworfenen nicht abhängig. Wohl zielt die Kundmachung, an die Artikel 49, Absatz eins, B-VG die Geltung knüpft, auf Kenntnisse ab; doch ist die bindende Kraft nicht davon abhängig, ob dieses Ziel erreicht wurde. Für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, kann diese Frage nicht anders beurteilt werden. Eine andere Frage ist es, ob und inwiefern jeweils die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift als Verschulden beurteilt werden kann.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002106.X01Im RIS seit
11.07.2001