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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §16 Abs1;Beachte
y10434; yk10854; y11708; yk11953Rechtssatz
Das letztwillig erworbene Nutzungsrecht an einer Liegenschft (einem Teil einer Liegenschaft) kann für erbschaftsteuerliche Zwecke mit keinem höheren Wert angesetzt werden als der steuerliche Wert der Liegenschaft (anteiliger Wert der Liegenschaft) selbst ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000929.X01Im RIS seit
24.01.2002