RS Vwgh 2006/12/7 2006/07/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1;
31986L0278 Klärschlamm-RL;
AWG 2002 §2 Abs1;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0172 E 18. September 2002 RS 7

Stammrechtssatz

Für das Auslegungsergebnis, dass nach der Zielsetzung des Gemeinschaftsrechts in Kläranlagen angefallener Klärschlamm grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Anhanges I der Abfall-Richtlinie fallen soll, spricht der Regelungsinhalt der Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, fällt doch nach dieser Richtlinie nur der in landwirtschaftlichen Betrieben (ordnungsgemäß) verwendete Klärschlamm nicht unter die Abfall-Richtlinie, was den Schluss zulässt, dass außerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Klärschlamm vom Anwendungsbereich der Abfall-Richtlinie umfasst ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070059.X06

Im RIS seit

04.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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