Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1337/70 1569/70 Fortgesetztes Verfahren: 1439/70 E 3. März 1972 VwSlg 8183 A/1972;Rechtssatz
Werden gegen die Bewilligung einer Wasserbenutzung Einwendungen aus dem Titel eines Wasserbenutzungsrechtes erhoben, dessen Mass erst in einem Feststellungsverfahren nach § 13 Abs 2 WRG 1959 geklärt werden muss, dann kommt dem Bewilligungswerber im Feststellungsverfahren Parteistellung zu; denn der Bewilligungswerber ist an einer gesetzmässigen Feststellung des dem erhobenen Einwand zugrunde liegenden Masses der Wasserbenutzung rechtlich interessiert. Seine Parteistellung beruht demnach auf § 102 Abs 1 lit a WRG 1959.Werden gegen die Bewilligung einer Wasserbenutzung Einwendungen aus dem Titel eines Wasserbenutzungsrechtes erhoben, dessen Mass erst in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 geklärt werden muss, dann kommt dem Bewilligungswerber im Feststellungsverfahren Parteistellung zu; denn der Bewilligungswerber ist an einer gesetzmässigen Feststellung des dem erhobenen Einwand zugrunde liegenden Masses der Wasserbenutzung rechtlich interessiert. Seine Parteistellung beruht demnach auf Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG 1959.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001336.X01Im RIS seit
28.06.2002Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016