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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die in einer rechtskräftigen Entscheidung der Vorstellungsbehörde niedergelegte Rechtsauffassung bindet die Gemeindebehörden nicht - und daher im Säumnisbeschwerdeverfahren auch nicht den Verwaltungsgerichtshof-, wenn sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt geändert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1969000503.X02Im RIS seit
15.05.2002