Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß ein in der Berufungsinstanz anhängiges Baubewilligungsverfahren einzustellen ist, wenn der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurückgenommen wird. (hier Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde - somit keine Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 42 Abs 4 VwGG daher Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH)Ausführungen darüber, daß ein in der Berufungsinstanz anhängiges Baubewilligungsverfahren einzustellen ist, wenn der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurückgenommen wird. (hier Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde - somit keine Grundlage für eine Entscheidung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG daher Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH)
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Binnen 6 Monaten Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1969000503.X01Im RIS seit
15.05.2002