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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Beachte
y12945;Rechtssatz
Hat ein Handelsvertreter mit den von ihm vertretenen Firmen vereinbart, daß die Vertretungen einer neu gegründeten ausländischen GmbH deren Geschäftsführer er wird, übertragen werden und ihm nur die Untervertretung verbleibt, für die er einen geringeren Provisionssatz erhält, werden die Abnehmer von der Existenz dieser GmbH nicht informiert und der Handelsvertreter ihnen gegenüber weiter als Vertreter der Lieferfirma bezeichnet, wird er nach seinen Reiseaufzeichnungen fast nie am Betriebsort der GmbH tätig, kann angenommen werden,daß die Dazwischenschaltung der GmbH ein Scheingeschäft darstellt.
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E 8.3.1972, 1233/70 #2;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001233.X02Im RIS seit
08.03.1972