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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Beachte
y12943;Rechtssatz
Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten ist anzunehmen, wenn ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg zur Erreichung eines bestimmten Zieles gewählt wird und damit ein abgabenrechtlicher Erfolg erreicht werden soll, der bei normaler und üblicher Rechtsgestaltung nicht oder anders verwirklicht worden wäre.
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E 8.3.1972, 1233/70 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001233.X01Im RIS seit
08.03.1972