RS Vwgh 1972/3/9 2110/71

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Veröffentlicht am 09.03.1972
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eingaben und Anträge, die in offensichtlicher Kenntnis der rechtlichen Unvertretbarkeit der Ansprüche, entgegen den dem Betreffenden zugegangenen Belehrungen aus Mangel innerer Bereitschaft, sich belehren zu lassen, gemacht werden, sind als Eingaben und Anträge anzusehen, welche die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002110.X03

Im RIS seit

16.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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