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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Rechtssatz
Eingaben und Anträge, die in offensichtlicher Kenntnis der rechtlichen Unvertretbarkeit der Ansprüche, entgegen den dem Betreffenden zugegangenen Belehrungen aus Mangel innerer Bereitschaft, sich belehren zu lassen, gemacht werden, sind als Eingaben und Anträge anzusehen, welche die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002110.X03Im RIS seit
16.09.2002