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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs4 Satz1 impl;Rechtssatz
Wird eine Bevollmächtigung zur Annahme von Zustellungen der Postanstalt durch eine Postvollmacht nachgewiesen, dann ist der Bevollmächtigte berechtigt, die in der Postvollmacht einzeln genannten Postsendung - unter welche auch zu eigenen Handen zuzustellende Schriftstücke fallen - für den Adressaten zu übernehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001009.X02Im RIS seit
09.03.1972