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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs4 idF 1969/021;Rechtssatz
Dem Versorgungsberechtigten steht es frei, aus seinem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb durch Übergabe oder durch Verpachtung ein Einkommen zu erzielen (Hinweis E 24.9.1971, 0105/71). Die Verpachtung an nahe Angehörige (hier: Tochter und Schwiegersohn) ist keine Übergabe im Sinne des § 13 Abs 5. Auf das Einkommen daraus ist, wenn der Verpächter einen Teil des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes noch selbst bewirtschaftet ohne Rücksicht auf den Umfang bzw den Einheitswert der verpachteten bzw selbst bewirtschafteten Grundstücke (hier: Einheitswert von S 1000,-- der selbst bewirtschafteten Grundstücke und Einheitswert von S 33000,-- der verpachteten Grundstücke) § 13 Abs 4 KOVG anzuwenden. Nur im Falle eines die Übergabe verdeckenden Scheingeschäftes oder der Vereinbarung eines zu geringen Pachtzinses (Hinweis E 12.2.1971, 1370/70 und 1674/70 und E 26.3.1971, 0284/70 und 1889/70) wäre § 13 Abs 5 anzuwenden bzw sinngemäß heranzuziehen.Dem Versorgungsberechtigten steht es frei, aus seinem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb durch Übergabe oder durch Verpachtung ein Einkommen zu erzielen (Hinweis E 24.9.1971, 0105/71). Die Verpachtung an nahe Angehörige (hier: Tochter und Schwiegersohn) ist keine Übergabe im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, Auf das Einkommen daraus ist, wenn der Verpächter einen Teil des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes noch selbst bewirtschaftet ohne Rücksicht auf den Umfang bzw den Einheitswert der verpachteten bzw selbst bewirtschafteten Grundstücke (hier: Einheitswert von S 1000,-- der selbst bewirtschafteten Grundstücke und Einheitswert von S 33000,-- der verpachteten Grundstücke) Paragraph 13, Absatz 4, KOVG anzuwenden. Nur im Falle eines die Übergabe verdeckenden Scheingeschäftes oder der Vereinbarung eines zu geringen Pachtzinses (Hinweis E 12.2.1971, 1370/70 und 1674/70 und E 26.3.1971, 0284/70 und 1889/70) wäre Paragraph 13, Absatz 5, anzuwenden bzw sinngemäß heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970002274.X01Im RIS seit
12.09.2002