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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1478;Rechtssatz
Eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ABGB auf das öffentliche Recht ist unzulässig, wenn die Gesetzesvorschrift des öffentlichen Rechtes - wie dies auch beim KOVG der Fall ist - dem Grunde nach eine Verjährung überhaupt nicht vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001747.X01Im RIS seit
12.09.2002