RS Vwgh 2006/12/7 2003/07/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2006
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E13101000
E3R E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
59/04 EU - EWR
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

11997E049 EG Art49;
32001R0761 EMASV-II Anh5 ;
32001R0761 EMASV-II;
EURallg;
UMG 2001 §1 Abs1;
UMG 2001 §5 ;
UMG 2001 §5 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0128 2003/07/0068

Rechtssatz

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UMG 2001 (352 der Beilagen zu den Sten Protokollen des NR, S 28) führen zu § 5 UMG 2001 allgemein Folgendes aus: "Die Zulassung als Umweltgutachter ist sowohl für Umweltgutachterorganisationen als auch für Umwelteinzelgutachter möglich. Diese beiden Möglichkeiten sind explizit in der EMASV II vorgesehen. Alle gutachterlich tätigen Personen müssen dabei die Voraussetzung gemäß Anhang V insbesondere des Abschnittes 5.2. sowie die Anforderungen an die Zulassung gemäß diesem Bundesgesetz erfüllen.

Umweltgutachterorganisationen müssen insbesondere gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 der EMASV II eine entsprechende Organisationsstruktur aufweisen sowie die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Organisation insgesamt ausreichend qualifiziert und unabhängig ist, um Begutachtungen durchzuführen. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Mitarbeiter der Organisationen gestellt. So muss die Organisation die Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V der EMASV II und § 2 erfüllen." § 5 Abs 3 UMG 2001 dient demnach der Umsetzung der in der EMASV II grundgelegten Verpflichtung der Unparteilichkeit und steht unzweifelhaft im Einklang mit den Grundfreiheiten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070052.X04

Im RIS seit

12.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten