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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z2;Rechtssatz
Auch wenn ein Nachweis, daß die Unterstellung einer Person unter die im § 223 Abs 1 GSVG bezeichneten Gesetz durch gerichtliches Urteil festgesetzt oder unbestritten von den Parteien durch Abmachungen in diesem Sinn geregelt ist, nicht vorliegt, ist nicht ausgeschlossen, daß auf Grund einer Anstellung zu Diensten der im § 223 Abs 1 lit a bis j GSVG bezeichneten Art die Angestelltenversicherungspflicht gegeben gewesen sein könnte.Auch wenn ein Nachweis, daß die Unterstellung einer Person unter die im Paragraph 223, Absatz eins, GSVG bezeichneten Gesetz durch gerichtliches Urteil festgesetzt oder unbestritten von den Parteien durch Abmachungen in diesem Sinn geregelt ist, nicht vorliegt, ist nicht ausgeschlossen, daß auf Grund einer Anstellung zu Diensten der im Paragraph 223, Absatz eins, Litera a bis j GSVG bezeichneten Art die Angestelltenversicherungspflicht gegeben gewesen sein könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001999.X01Im RIS seit
11.09.2002