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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1519/64 E 5. Juli 1966 RS 2Stammrechtssatz
Die angebliche oder auch tatsächlich geübte Praxis einer Behörde kann der VwGH nicht losgelöst von dem konkreten Beschwerdefall auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz untersuchen. Die Nichtbeachtung der für die Erteilung einer Autotaxikonzession aufgestellten Richtlinien in anderen Fällen als dem Beschwerdefall kann nur dann vom VwGH bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des das Konzessionsansuchen in Anwendung dieser Richtlinien abweisdenden Bescheides beachtet werden, wenn die belangte Behörde diese Richtlinien nur in Fällen heranzöge, in denen sie die Konzession aus Gründen, die sie nicht aufzudecken bereit wäre, nicht erteilen wollte, in anderen Fällen aber ohne Rücksicht auf diese Richtlinien Taxikonzessionen verliehe. Auf der Grundlage einer solchen Behördenpraxis würde sich nämlich der angefochtene Bescheid als in mißbräuchlicher Ermessensübung gefällt erweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001576.X02Im RIS seit
26.08.2002