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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2 impl;Rechtssatz
Obwohl in der österr. Rechtsordnung eine den Möglichkeiten entsprechende rasche Abwicklung als Verfahrensgrundsatz verankert ist, ist ein nach diesem Grundsatz verspätet erlassener Bescheid nicht rechtswidrig (hier: Bescheiderlassung nach mehr als drei Jahren nach Ende des Qualifikationszeitraumes)
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002118.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017